Das Bezugsrecht ohne Schenkungsvertrag ist wirtschaftlich meist wertlos
Das regelmäßig widerrufliche Bezugsrecht einer Lebensversicherung ist für sich nicht ausreichend dafür, dass Begünstigte die spätere Leistung des Versicherungsunternehmens behalten dürfen.
Der Begünstigte wäre aus der Sicht der Erben rechtsgrundlos bereichert – sie müssen nur die Begünstigung vor Vollzug widerrufen. Es bedarf daher zusätzlich eines Schenkungsvertrags zwischen Versicherungsnehmer und Begünstigtem. Häufig kennt der Begünstigte sein Glück gar nicht; es besteht noch kein wirksamer Schenkungsvertrag. Kennt er die Begünstigung, besteht das Risiko, dass er nicht so lange warten kann – vor allem, wenn nur im Todesfall Geld fließt.