Erbrecht – können Haustiere in Deutschland erben?

Hund neigt Kopf zur Seite
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Viele Menschen empfinden eine tiefe Zuneigung zu ihren Haustieren, die oft stärker ist als die zu manchen Verwandten. Dies führt nicht selten zu dem Wunsch, das Wohl des geliebten Tieres auch über den Tod hinaus sicherzustellen. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Optionen zu kennen, um eine entsprechende Vorsorge zu treffen.

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Wie Stefan Jönsson, Anwalt für Erbrecht in Freiburg, erklärt, regelt das deutsche Erbrecht die Verteilung des Nachlasses eines Verstorbenen nach klaren gesetzlichen Richtlinien, die im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab Paragraf 1922 festgehalten sind. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden Verwandte des Erblassers – wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und direkte Nachkommen – als Erben berücksichtigt. Haustiere sind in dieser Regelung nicht als mögliche Erben vorgesehen.

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers entspricht, hat dieser die Möglichkeit, durch ein Testament, einen Erbvertrag oder ein Vermächtnis individuelle Anweisungen zur Verteilung seines Vermögens zu treffen. Dabei können auch Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, bedacht werden. Trotz der Freiheit, den Nachlass nach eigenen Wünschen zu verteilen, sind Tiere rechtlich nicht in der Lage, Erbe zu sein. Versucht ein Erblasser, sein Vermögen einem Tier zu vererben, kann dies sogar die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge haben, wodurch die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft tritt.

Tiere können keine Erben sein

In Deutschland können Tiere nicht als Erben eingesetzt werden. Dies unterscheidet sich von Ländern wie den USA und Großbritannien, in denen es möglich ist, Tieren Vermögenswerte zu hinterlassen. Auch in Italien gibt es Fälle, in denen wohlhabende Personen ihren Haustieren beträchtliche Summen vererbt haben.

Der Grund für diese Einschränkung in Deutschland liegt darin, dass das Erben mit Rechten und Pflichten verbunden ist. Diese Rechte und Pflichten können nur von Personen wahrgenommen werden, die rechtsfähig sind. Rechtsfähig im Sinne des § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind ausschließlich Menschen.

Zwar sind Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen und werden durch spezielle Gesetze, wie beispielsweise Tierschutzgesetze, geschützt. Trotzdem werden auf Tiere meist die Vorschriften angewendet, die für Sachen gelten, nicht die für Menschen. Im Erbrecht zeigt sich dies besonders deutlich. Tiere können nicht selbst erben, sie können jedoch vererbt werden. Damit sind sie Teil des Nachlasses, ähnlich wie Geld, Kunstwerke oder Fahrzeuge, die nach dem Tod des Halters weitergegeben werden können.

Rechtliche Möglichkeiten zur Versorgung von Haustieren im Todesfall

Trotz der rechtlichen Unmöglichkeit, Tiere als Erben einzusetzen, können Halter in Deutschland Vorkehrungen treffen, um die Versorgung ihrer Haustiere nach dem eigenen Tod sicherzustellen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag lässt sich regeln, dass ein bestimmter Mensch das Haustier übernimmt und sich um es kümmert. Die Erbschaft dieser Person kann mit der Auflage verbunden werden, für das Wohl des Tieres zu sorgen, wodurch das Vermögen des verstorbenen Halters indirekt dem Tier zugutekommt.

Um zusätzlich sicherzustellen, dass der neue Halter die Auflagen auch tatsächlich einhält, kann der Erblasser die Bestellung eines Testamentsvollstreckers vorsehen. Diese vertrauenswürdige Person überwacht die Einhaltung der testamentarischen Wünsche bezüglich der Tierpflege. Durch präzise Anweisungen im Testament, wie die Haltung und Pflege des Tieres zu erfolgen hat, wird ein Rahmen geschaffen, der das Wohl des Tieres nach den Vorstellungen des ursprünglichen Halters gewährleistet.
Eine weitere Sicherheitsmaßnahme kann darin bestehen, einen Erben und eine separate Pflegeperson für das Tier zu benennen. Die Pflegeperson erhält dann von dem Erben einen festgelegten Geldbetrag für die Betreuung des Tieres. So ist gewährleistet, dass das Tier gut versorgt wird, auch wenn der Erbe selbst nicht die Pflege übernimmt.

Keine absolute Sicherheit für Erblasser im Erbrecht

Trotz sorgfältiger Formulierung eines Testaments und der Erteilung von Auflagen an die Erben besteht keine absolute Sicherheit, dass die Wünsche des Erblassers hinsichtlich der Pflege seines Haustieres umgesetzt werden. Besonders bei großen Hunderassen wie dem Kangal kommt es laut Anwälten oft zu Problemen, weil Erben das Recht dazu haben, eine Erbschaft auszuschlagen, wodurch die Auflage zur Tierpflege hinfällig wird. Daher ist es wichtig, potenzielle Erben im Vorfeld über die beabsichtigten Pflichten zu informieren und ihre Bereitschaft zur Übernahme des Tieres zu klären. Um zusätzliche Absicherung zu gewährleisten, sollte ein Ersatzerbe benannt werden, der das Tier im Falle der Erbausschlagung übernehmen kann.

Ein Testament muss bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen, um gültig zu sein. Um formale Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille eindeutig und rechtssicher formuliert ist, empfiehlt sich eine juristische Beratung beim Verfassen des Testaments. Darüber hinaus kann ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden, um sicherzustellen, dass die festgelegten Wünsche nach dem Tod des Erblassers tatsächlich umgesetzt werden.

Absicherung von Haustieren durch Stiftungserrichtung

Für Erblasser, die über ein erhebliches Vermögen verfügen, besteht alternativ die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen, um sicherzustellen, dass ihr Haustier nach dem Tod gut versorgt wird. Eine solche Stiftung kann genaue Vorgaben enthalten, wie das Tier zu pflegen und zu betreuen ist, sodass es auch nach dem Ableben des Halters in sicheren Händen bleibt. Darüber hinaus kann die Stiftung den Tierschutz fördern, indem sie finanzielle Mittel an Tierheime, Tierkliniken oder andere Organisationen weiterleitet, die sich dem Wohl von Tieren widmen.

Eine Stiftung ist jedoch nur sinnvoll, wenn das vererbte Vermögen ausreichend groß ist. Die Grundlage einer Stiftung besteht darin, mit den Erträgen des eingebrachten Kapitals zu arbeiten, während das Vermögen selbst erhalten bleibt und gesichert ist. Ein beträchtliches Startkapital ist notwendig, um die Stiftung erfolgreich betreiben zu können. Zudem genießt eine gemeinnützige Stiftung steuerliche Vorteile, da sie von bestimmten Steuerzahlungen befreit sein kann.