Die häufigsten Missverständnisse bei der Markenanmeldung

Anzugträger mit Trademark-Symbol als Kopf
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Die Markenanmeldung ist ein wesentlicher Schritt für Unternehmen, um ihre Identität und ihre Produkte rechtlich zu schützen. Trotz ihrer Bedeutung gibt es jedoch häufige Missverständnisse und Fehleinschätzungen im Zusammenhang mit diesem Prozess. In diesem Artikel werden einige dieser verbreiteten Irrtümer beleuchtet und klargestellt, um Unternehmern und Markeninhabern eine bessere Orientierung bei der Markenanmeldung zu bieten.

Von der Auswahl der richtigen Klassen bis hin zur Einhaltung von Formvorschriften – eine fundierte Kenntnis der häufigsten Missverständnisse kann dazu beitragen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und den Erfolg des Markenschutzes zu sichern.

Missverständnis 1: Eine Markenanmeldung ist nicht notwendig

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Markenanmeldung einzureichen, um Waren oder Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Dennoch birgt der Verzicht auf eine Markenanmeldung erhebliche Risiken. Ohne rechtlichen Schutz durch eine eingetragene Marke besteht die Gefahr, dass ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen registriert. In solchen Fällen kann der ursprüngliche Verwender des Zeichens in der Regel keinen Bestandsschutz geltend machen. Das bedeutet, dass das Zeichen aufgegeben werden muss, selbst wenn es bereits über einen längeren Zeitraum hinweg genutzt wurde. Dies betrifft auch gleichnamige Domains. Die Konsequenzen können vielfältig sein: Sie reichen von Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen bis hin zu einem Verlust des investierten Marketingaufwands.

Missverständnis 2: Nutzung ohne Anmeldung verletzt keine Markenrechte

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum zu glauben, dass nur durch die Anmeldung einer eigenen Marke die Rechte Dritter verletzt werden können. Tatsächlich kann bereits die markenmäßige Nutzung eines geschützten Zeichens im Geschäftsverkehr eine Markenverletzung darstellen, auch wenn das Zeichen selbst nicht als Marke angemeldet wurde. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Verwendung des Namens Coca Cola für ein Erfrischungsgetränk. Selbst ohne eine Anmeldung der Marke würden hierbei die Rechte von The Coca-Cola Company verletzt werden, unabhängig von der weltweiten Bekanntheit der Marke.

In der Praxis bedeutet dies, dass jeder, der eine Produktbezeichnung wählt, die über eine bloße Beschreibung hinausgeht, sich mit dem Markenrecht auseinandersetzen muss. Dies gilt gleichermaßen für Firmennamen, Titel von Büchern und Filmen sowie für Domains oder Apps. Eine unüberlegte Nutzung geschützter Zeichen kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, unabhängig davon, ob eine eigene Marke angemeldet wurde oder nicht.

Missverständnis 3: Das DPMA prüft automatisch ältere Marken

Es ist ein häufiges Missverständnis, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei einer Markenanmeldung automatisch prüft, ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken existieren, die der Anmeldung entgegenstehen könnten. Diese Annahme ist jedoch falsch. Das DPMA überprüft lediglich, ob die formalen Voraussetzungen und die absoluten Schutzhindernisse erfüllt sind, nicht jedoch, ob es bereits bestehende ältere Markenrechte gibt.

Ein hypothetisches Beispiel verdeutlicht diese Praxis: Man könnte theoretisch die Marke Volkswagen für Kraftfahrzeuge beim DPMA anmelden. Das Amt würde diese Anmeldung akzeptieren, ohne eine Prüfung auf bestehende ältere Markenrechte durchzuführen. Allerdings ist in einem solchen Fall eine schnelle Reaktion von Volkswagen in Form einer Abmahnung sehr wahrscheinlich. Daher ist es für Anmelder unerlässlich, vorab eine gründliche Recherche nach bereits bestehenden Marken durchzuführen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

Missverständnis 4: Keine Risiken nach Ende der Widerspruchsfrist

Das Ablaufen der Widerspruchsfrist bedeutet lediglich, dass innerhalb dieser Frist kein Widerspruch gegen die Markenanmeldung eingelegt wurde. Es garantiert jedoch nicht, dass keine Verletzung bestehender älterer Marken vorliegt. Markeninhaber sind nicht verpflichtet, ihre Marken proaktiv zu überwachen. Daher können Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Klagen wegen Markenrechtsverletzungen auch Jahre nach der Anmeldung drohen.

Die Rechtsprechung verlangt vom Anmelder, dass vor der Anmeldung gründlich recherchiert wird, ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken existieren. Wird diese Recherche unterlassen, haftet der Anmelder verschuldensunabhängig auf Unterlassen. Dies bedeutet, dass selbst nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtliche Schritte gegen den Anmelder eingeleitet werden können, wenn ältere Markenrechte verletzt werden.

Missverständnis 5: Waren- und Dienstleistungsklassen können beliebig geändert werden

Bei der Anmeldung einer Marke ist es unerlässlich, die Waren- und Dienstleistungsklassen sorgfältig auszuwählen, da diese den Schutzumfang der Marke bestimmen. Eine nachträgliche Erweiterung des Schutzbereichs ist nicht möglich. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Waren oder Dienstleistungen hinzukommen, erfordert dies eine erneute Markenanmeldung. Die Wahl der richtigen Klassen ist somit von entscheidender Bedeutung, um den gewünschten Markenschutz zu gewährleisten. Eine ungenaue oder falsche Auswahl kann den Schutzumfang erheblich einschränken und dazu führen, dass die Marke nicht den gewünschten rechtlichen Schutz bietet.

Missverständnis 6: Alle markenrechtlichen Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich

Obwohl es im Bereich des Markenrechts auch Fälle rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen gibt, ist grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung auszugehen. Eine Abmahnung dient in der Regel dazu, Markenrechtsverletzungen außergerichtlich zu klären und somit langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sollte sich eine Abmahnung jedoch als unberechtigt erweisen, hat der Abgemahnte das Recht, die ihm entstandenen Kosten zurückzufordern. Dies stellt sicher, dass missbräuchliche Abmahnungen nicht ohne Konsequenzen bleiben und der Abgemahnte geschützt wird.

Missverständnis 7: Anwaltliche Hilfe bei Markenanmeldung überflüssig

Das Markenrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet mit zahlreichen Fallstricken und hohen Haftungsrisiken. Fehler bei der Gründung eines Unternehmens können laut dem Portal Startup-Report kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher ratsam, die Expertise eines Spezialisten für Markenrecht in Anspruch zu nehmen. Eine fachkundige Beratung kann helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Markenanmeldung korrekt und umfassend erfolgt. Eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen erfahrenen Anwalt kann einen ersten Überblick über die rechtliche Lage bieten und potenzielle Risiken aufzeigen. Durch die frühzeitige Einbindung eines Experten lassen sich langfristig Kosten und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.