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Auf gute Nachbarschaft: Privathaftpflicht-Versicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Im Normalfall gilt, wer einen Schaden verschuldet, muss dafür geradestehen: Wer beim Blumengießen den Teppich ruiniert, müsste zahlen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den er gebeten hat. Wer dabei leicht fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.