Keine Mieterhöhung bei Einbauküche des Mieters

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Wenn ein Mieter teure Ausstattungen wie eine Einbauküche selbst bezahlt hat, muss der Vermieter die Miete an vergleichbaren Wohnungen ohne Einbauküche ausrichten, urteilte der Bundesgerichtshof.

Mieterhöhungen sind in bestimmten Zeitabständen erlaubt, um diese an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Vermieter können dann den Mietspiegel zur Begründung von Mieterhöhungen verwenden, der Auskunft darüber gibt, was eine Wohnung mit bestimmten Eigenschaften vor Ort durchschnittlich kostet.

Einbauküche als Grund für Mieterhöhung

Ein Ehepaar verkaufte kurz nach dem Einzug in eine Mietwohnung mit Zustimmung des Vermieters die alte Einbauküche und baute auf ihre Kosten eine eigene Küche ein.

Als der Vermieter einige Jahre später die Miete erhöhte, bezog er sich dabei auf den Mietspiegel und rechtfertigte die Mieterhöhung unter anderem mit der modernen Einbauküche. Seiner Meinung nach ist diese mitvermietet und kann deswegen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden. Denn es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die neue Einbauküche der alten in der Ausstattung entsprechen solle und die alte Küche hatte er gestellt. Die Mieter weigerten sich, die höhere Miete zu zahlen.

BGH gibt Mietern Recht

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Einbauküche bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden darf, weil die derzeitige Einbauküche nicht vom Vermieter gestellt wurde.

Auch seien zum Nachteil des Mieters getroffene entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam. Die Mieter mussten daher die erhöhte Miete nicht bezahlen.

Urteil vom 24. Oktober 2018 (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 52/18)

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