Der Brexit und die Limited – Was passiert mit der Altersversorgung?

Frau-Flughafen-Brexit-4011711-PB-stuxFrau-Flughafen-Brexit-4011711-PB-stuxstux / pixabay.com (2) © Longial GmbH

Der Brexit rückt näher und noch immer ist fraglich, ob es ein Austrittsabkommen oder einen ungeordneten Brexit geben wird. Dabei betrifft der Brexit einige Bereiche mit auf den ersten Blick nicht unbedingt ersichtlichen Folgen – beispielsweise die betriebliche Altersversorgung (bAV) der Directors eines Unternehmens mit der Rechtsform Limited („Private Company Limited by Shares“).

In den Jahren 2003 bis 2008 erfreute sich die britische Rechtsform der Limited in Deutschland als Gesellschaftsform großer Beliebtheit. Diese Rechtsform ist die für kleine und mittlere Unternehmen verwendete Unternehmensform und damit die verbreitetste Form der Kapitalgesellschaft im Vereinigten Königreich. Insofern gleicht sie hinsichtlich ihrer Verbreitung der deutschen GmbH. Den Charme der Limited machte jedoch aus, dass man zu ihrer Gründung keine 25.000 Euro benötigte, sondern nur ein Pfund.

Michael-Hoppstaedter-2019-LongialMichael-Hoppstaedter-2019-Longial Michael Hoppstädter, Geschäftsführer, Longial GmbH

Welcher Weg im Einzelfall zielführend ist, bedarf einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Der weitere Umgang mit der bAV sollte dabei aber in jedem Fall einfließen.

Europa und die Niederlassungsfreiheit

Die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gewann seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit 2003 an Bedeutung (EuGH-Urteil vom 30.9.2003 – RS C – 167/01). Darin vertrat der EuGH die Auffassung, dass es innerhalb einer in der EU gegründeten Gesellschaft darauf ankommt, dass die Gesellschaft in ihrem Gründungsland und somit nach ihrem Heimatrecht anerkannt ist.

Wechselt die Gesellschaft anschließend ihren Sitz, muss auch der EU-Mitgliedsstaat des neuen Sitzes die Gesellschaft anerkennen. Somit war ab 2003 eine verstärkte Anzahl von britischen Limiteds auf dem deutschen Markt zu verzeichnen. Durch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, ebbte der Boom wieder ab. Heute sind noch circa 10.000 Limiteds auf dem deutschen Markt aktiv.

Generelle Auswirkungen des Brexits

Wenn das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 nicht mehr Mitglied der EU ist, gelten die Europäischen Verträge und damit die Niederlassungsfreiheit nicht mehr. Anschließend greift nicht mehr die EuGH-Rechtsprechung, sondern die des Bundesgerichtshofs. Demnach finden nur die im deutschen Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsformen Anerkennung.

Die Limited erfüllt dann nicht mehr die Anforderungen an eine Kapitalgesellschaft. Für die Limited kommt dann nur die offene Handelsgesellschaft (OHG) in Betracht – soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt – oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, kann die Limited auch als einzelkaufmännisches Unternehmen fortgesetzt werden. Sofern allerdings das mit der EU bislang verhandelte Austrittsabkommen noch unterzeichnet wird, tritt diese Rechtsfolge nicht unmittelbar ein. Dann gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiter Unionsrecht.

Wechsel von der Kapital- zur Personengesellschaft: Auswirkung auf die bAV

Natürlich kann auch eine OHG, eine GbR oder ein Einzelkaufmann den Mitarbeitern eine bAV erteilen. Kritisch wird es in den Fällen, in denen es um die Versorgung des ehemaligen Directors beziehungsweise späteren Gesellschafters oder Einzelkaufmanns geht. Hier können die eingerichteten bAV-Systeme nicht mit steuerlicher Wirkung fortgeführt werden.

Neben den Limiteds und ihrem Management müssen sich aber auch körperschaftsteuerbefreite Versorgungseinrichtungen wie (Gruppen-)Unterstützungskassen dieses Themas annehmen. Denn ist die Limited zukünftig als Personengesellschaft zu qualifizieren, so zählen die zukünftigen Zuwendungen für die ehemalige „Directors-Versorgung“ zwar zum tatsächlichen, aber nicht zum zulässigen Kassenvermögen, da es hier auf Ebene der Gesellschaft am Betriebsausgabenabzug fehlt. Für körperschaftsteuerbefreite Kassen besteht dadurch die grundsätzliche Gefahr, teilweise körperschaftsteuerpflichtig zu werden.

Lösungsansätze

Ziel sollte im Interesse der Fortsetzung der bAV des ehemaligen Directors sein, dass weiterhin eine Kapitalgesellschaft vorliegt. Generell werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, um zu erreichen, dass die Limited als Kapitalgesellschaft weiter erhalten bleibt:

  • Die Limited überträgt ihre einzelnen Wirtschaftsgüter auf eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG).
  • Für einen grenzüberschreitenden Formwechsel zu einer deutschen GmbH oder UG fehlen derzeit einheitliche europäische und nationale Regelungen, sodass dieser in der Praxis derzeit noch schwierig ist.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu einer deutschen GmbH oder UG bestehen zwar die rechtlichen Grundlagen, aber das Verfahren aus dem Vereinigten Königreich heraus erfordert erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
  • Bei einer grenzüberschreitenden Anwachsung gründen die Gesellschafter der Limited eine beteiligungsidentische GmbH oder UG, in die sie die Anteile der Limited als Sacheinlage einbringen. Die neue GmbH oder UG ist Alleingesellschafterin der Limited. Mit dem Wirksamwerden des Brexits gehen sämtliche Aktiva und Passiva auf die GmbH beziehungsweise UG als Alleingesellschafterin über. Nachteil ist hierbei, dass der Zeitpunkt letztlich nicht mehr selbst bestimmt wird, sondern von der Stichtagsregelung des Brexits abhängt – falls es eine solche geben wird.

In Anbetracht des bevorstehenden Brexits und der ungeklärten Frage, ob dieser durch ein Austrittsabkommen oder ungeregelt erfolgt, besteht derzeit dringender Handlungsbedarf.

Longial GmbH, Mail: info@longial.de

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