Versicherungsmakler muss Eintrittspflicht eines Vorversicherers prüfen

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Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 13.07.2018 (Az.: I-4 U 47/14) über die Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers im Schadenfall hinsichtlich der Eintrittspflicht eines Vorversicherers zu befinden.

Sachverhalt vor dem OLG Düsseldorf

Der Versicherungsmakler vermittelte dem Versicherten eine Berufshaftpflichtversicherung. Zuvor war der Versicherungsnehmer – ohne Vermittlung durch den Versicherungsmakler – bei einer Vorversicherung versichert. Der Versicherte war als Architekt mit einem Dachausbau beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten teilte sein damaliger Auftraggeber ihm schriftlich mit, dass es Feuchtigkeitsprobleme gab, obwohl der Handwerker bereits Fugen abgedichtet hatte.

Jens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJens-Reichow-2019-Joehnke-und-Reichow Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Nachdem der Handwerker insolvent wurde, verlangte er vom Versicherten Schadenersatz. Das teilte der Versicherungsnehmer dem Versicherungsmakler mit, der die Schadenunterlagen an den Versicherer sowie – mehr als drei Wochen später – an die Vorversicherung weiterleitete.

Die Vorversicherung lehnte jegliche Deckung ab, da aufgrund Fristablaufs von fünf Jahren seit Vertragsende kein Versicherungsschutz bestehe. Nun verlangte der Versicherte Schadenersatz vom Versicherungsmakler, weil dieser die Schadenanzeige nicht unverzüglich an die Vorversicherung übermittelt hatte.

Schadenersatzpflicht des Versicherungsmaklers

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Versicherte gegen den Versicherungsmakler einen Schadenersatzanspruch hat. Zur Begründung führt das OLG aus, dass der Versicherungsmakler seine Pflicht zur Betreuung des Versicherten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag verletzt hat. Er hatte den Schaden des Versicherten nicht unverzüglich bei der Vorversicherung gemeldet oder zumindest dem Versicherten nicht mitgeteilt, dass er selbst eine entsprechende Meldung vornehmen müsste. Der Versicherungsmakler war aber aus dem Maklervertrag verpflichtet, den Versicherten bei der Schadenabwicklung zu unterstützen und Schadenmeldungen an den betreffenden Versicherer unverzüglich weiterzuleiten.

Im Schadenfall die Eintrittspflicht prüfen

Ein Versicherungsnehmer darf bei der Abwicklung von Schadenfällen einen Hinweis durch den sachkundigen Versicherungsmakler erwarten, insbesondere wenn ihm Schäden wie beispielsweise ein Versicherungsverlust drohen.

Ein Versicherungsnehmer kann den AVB eines Versicherungsvertrages entnehmen, dass der Versicherungsmakler auch im Rahmen der Schadenabwicklung sein Ansprechpartner ist. Daraus folgen entsprechende Betreuungspflichten des Maklers (hierzu auch „Die Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers“ auf joehnke-reichow.de).

Der Versicherungsmakler muss nicht nur Schadenanzeigen weiterleiten. Er muss vielmehr auch prüfen, ob der gemeldete Schaden in den Versicherungsschutz der von ihm vermittelten Versicherung fällt. Hinzu kommt, dass der Versicherungsmakler die Vorteile seiner Einschaltung anpries, wenn die Regulierungszuständigkeit zwischen zwei Versicherern streitig ist.

Der Versicherungsmakler wäre aber auch allein aufgrund seines Fachwissens verpflichtet, die Schadenmeldungen an den richtigen Versicherer weiterzuleiten. Zumindest hätte er dem Versicherten mitteilen müssen, dass er selbst unverzüglich die Vorversicherung informieren muss.

Unerheblich ist, dass der Versicherungsvertrag mit der Vorversicherung nicht vom Versicherungsmakler vermittelt worden ist. Selbst die Anpreisungen des Versicherungsmaklers machen nicht deutlich, dass diese nur dann gelten, wenn er sowohl Vor- als auch Nachversicherer vermittelt hatte.

Laut OLG Düsseldorf kommt es demnach nicht darauf an, dass der konkret vom Makler vermittelte Versicherungsvertrag betroffen ist. Im Rahmen der beratenden und betreuenden Tätigkeit des Maklers besteht keinerlei Einschränkung dahin gehend, ob die konkrete Versicherung vom Makler vermittelt wurde.

Adäquat kausal entstandener Schaden

Für den Versicherungsmakler war aufgrund seiner Sachkunde erkennbar, dass in zeitlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Einstandspflicht des Vorversicherers bestand. Die Daten des Bauvorhabens und das Ende der Laufzeit der Vorversicherung waren aus der Schadenanzeige ersichtlich. Er hätte daher wenigstens vorsorglich die Schadenanzeige unverzüglich auch an die Vorversicherung senden müssen.

Ein Mitverschulden des Versicherten stellt das OLG nicht fest. Insbesondere durfte sich der Versicherte darauf verlassen, dass der Versicherungsmakler ihn über sämtliche erforderlichen Maßnahmen in Kenntnis setzt. Schließlich hatte sich der Versicherungsmakler ihm gegenüber im Rahmen seiner Anpreisungen als besonders fachkundig ausgegeben.

Dadurch dass der Versicherungsmakler die Schadenanzeige nicht unverzüglich an den Vorversicherer übersandt hatte, ist dem Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden: Er verlor seinen Deckungsanspruch gegen die Vorversicherung, weil der Schaden später als fünf Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrages der Vorversicherung gemeldet wurde. Dem Versicherungsnehmer wird das Verschulden des Versicherungsmaklers an der Versäumung der Ausschlussfrist gem. § 278 BGB zugerechnet.

Fazit

Aus dem Urteil wird also ersichtlich, dass ein Versicherungsmakler im Schadenfall des Versicherungsnehmers auch zu prüfen hat, ob möglicherweise der Vorversicherer eintrittspflichtig ist. Gegebenenfalls muss der Versicherungsnehmer hierauf hingewiesen werden.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Mail: info@joehnke-reichow.de

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