Kann eine Erbausschlagung rückgängig gemacht werden?

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Wer sein Erbe ausgeschlagen hat, weil er glaubte, nur Schulden zu erben, kann diese Entscheidung unter Umständen wegen eines Irrtums anfechten. Aber nur, wenn sich der Erbe über die Zusammensetzung des Nachlasses aus Vermögen und Schulden geirrt hat. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Eine verwitwete, alleinlebende Frau mit kleiner Rente hinterließ kein Testament. Ihre Schwester und weitere gesetzliche Erben schlugen das Erbe aus. Nachdem das Gericht eine berufsmäßige Nachlasspflegerin einsetzte, fand diese heraus, dass die Verstorbene Ersparnisse hinterlassen hatte. Nach Abzug aller Kosten war der Nachlass noch mit einigen tausend Euro im Plus.

Erbausschlagung wegen Irrtum

Die Schwester erklärte, nachdem sie dies erfahren hatte, dass sie ihre Erbausschlagung wegen Irrtums anfechten würde. Da die Wohnung völlig vermüllt gewesen sei und ihre Schwester stark geraucht habe, sei sie davon ausgegangen, dass etwaige Ersparnisse von den Kosten für Renovierung, Entrümpelung und restliche Miete mehr als aufzehren würden. Erst jetzt habe sie erfahren, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei und deshalb keine Renovierungskosten anfielen. Sie wollte nun das Erbe annehmen.

Das Nachlassgericht wies ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins jedoch ab. Sie habe keinen ausreichenden Grund, ihre Erbausschlagung anzufechten.

Anfechtung unwirksam

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah die Anfechtung als unwirksam an, da Erben eine Erbausschlagung zwar wegen Irrtums nachträglich anfechten könnten, aber nur, wenn sie sich über die Zusammensetzung des Nachlasses aus Vermögen und Schulden geirrt haben. Allerdings müsse sich der Erbe mit dem Nachlass beschäftigt haben, um sich irren zu können.

In diesem Fall hatte die Schwester hier aber das Erbe ausgeschlagen, ohne die Wohnung der Erblasserin zu betreten und noch bevor die Nachlasspflegerin das Erbe gesichtet hatte, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin Michaela Rassat. Sie habe den Kontostand ihrer Schwester nicht gekannt und die „Vermüllung“ der Wohnung aufgrund früherer Besuche angenommen. Auch die tatsächlichen Kosten für die Entrümpelung kannte sie nicht. Die Schwester ging damit leer aus.

Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Oberlandesgericht Düsseldorf, , Az. 3 Wx 140/18)

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