Scheinselbstständigkeit ist beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen

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Bei einer Scheidung ist ein Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, nur weil ein Partner selbstständig war und dadurch keine eigene Versorgungsanrechte erworben hat. Wenn sich aber hinterher herausstellt, dass der Partner scheinselbstständig war, sind die nachzuzahlenden Beiträge zur Rentenversicherung für die Trennungszeit zu berücksichtigen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das seit 2003 verheiratete Paar trennte sich 2011. Beide waren berufstätig. Die Frau stellte den Scheidungsantrag 2015.

Der Mann hatte aufgrund seiner Selbstständigkeit keine Altersversorgungsansprüche erworben. Sie stritten nun um den Versorgungsausgleich, mit dem die Anwartschaften für die Altersversorgung ausgeglichen werden.

Gemäß Beschluss des Gerichts wurde zu ihren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Sie behauptete, dass ihr Ex-Mann es als Selbstständiger leichtfertig und illoyal unterlassen habe, Altersvorsorge zu betreiben.

Noch vor der Scheidung stellte sich heraus, dass der Mann wegen Scheinselbstständigkeit für die Jahre 2011 bis 2017 in die Rentenversicherung insgesamt über 22.000 Euro nachzahlen muss. Diese wurden beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.

Versorgungsausgleich zu Lasten der Frau rechtens

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Frau sich nicht darauf berufen kann, dass ein Versorgungsausgleich gänzlich zu unterbleiben hat. Man müsse berücksichtigen, dass beide die ehelichen Lebensverhältnisse gemeinsam gestaltet haben. Auch hat sich ihr eigener Lebensstandard aufgrund der nicht für die Altersvorsorge gebundenen Mittel während der Zeit des Zusammenlebens erhöht.

Das Gericht kürzte jedoch die Rentenanwartschaften im Hinblick auf den Trennungszeitraum, für den der Mann wegen der Scheinselbstständigkeit bei der Rentenversicherung nachzahlen muss.

Entscheidung vom 3. August 2018 (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: II-6 UF 116/17)

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