Für wen ist die Rürup-Rente sinnvoll?

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Die staatlich geförderte Rürup-Rente funktioniert vom Grundsatz her ähnlich wie die gesetzliche Rente. So können die Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden und ab Ruhestandsbeginn wird eine lebenslange Rente gezahlt. Doch für wen ist die Rürup-Rente überhaupt geeignet?

Die staatlich geförderte Rürup-Rente eignet sich laut uniVersa vor allem für drei Personengruppen:

  • Für Selbstständige und Freiberufler, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und sich über die Rürup-Rente eine „Grundabsicherung im Alter“ aufbauen wollen.
  • Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung oder von anderen Versorgungseinrichtungen, die ihre späteren monatlichen Alterseinkünfte aufstocken wollen, beispielsweise Frauen mit niedrigen Ansprüchen.
  • Für alle Steuerpflichtigen, die Steuern sparen wollen: Für 2019 können 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das ist insbesondere für Durchschnitts- und Gutverdiener interessant. Aber auch für Steuerzahler mit Nebeneinkünften aus Gewerbebetrieb, Photovoltaikanlage, Miete und Pacht.

Höhe der möglichen Steuerersparnis

Bei einem Monatsbeitrag von 100 Euro gibt es bereits bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent über die Einkommensteuer rund 370 Euro wieder zurück. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sind es 444 Euro. Der steuerlich absetzbare Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozent. Im nächsten Jahr beträgt er bereits 90 Prozent. Ab 2025 können die Beiträge zu 100 Prozent bei der Steuererklärung angesetzt werden.

Flexibilität ist wichtig

Der spätere Rentenbeginn sollte flexibel wählbar und variable Sonderzahlungen möglich sein. Damit lässt sich die persönliche Steuerbelastung zum Jahresende flexibel optimieren. Das ist besonders für Selbstständige und Freiberufler interessant. Aber auch bei Nebeneinkünften, um die Gewinne nicht komplett versteuern zu müssen.

Bei Arbeitslosigkeit bleibt das Guthaben während der Ansparphase erhalten und wird beim Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Gleiches bei Selbstständigen im Falle einer Insolvenz, bei der das Guthaben vor Zugriffen von Gläubigern geschützt ist.

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