Verstoß gegen die DSGVO ist wettbewerbswidrig

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Das OLG Naumburg hat in zwei Urteilen entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig ist und den Mitbewerbern insofern ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist (OLG Naumburg v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19 und 9 U 39/18).

Der Kläger betreibt eine Apotheke. Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und betreibt auch eine Apotheke, die auch im Internet präsent ist. Der Beklagte handelt sein Sortiment, also auch apothekenpflichtige Medikamente, außerdem auch über die Internet-Plattform „Amazon-Marketplace“. Der Kläger hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2017 wegen des Vertriebs über diese Plattform abmahnen lassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

Wettbewerbswidrigkeit bestätigt

Der Vertrieb über die genannte Plattform verstoße gegen das Datenschutzrecht und die Berufsordnung der Apotheker und sei somit wettbewerbswidrig.

Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb apothekenpflichtige Medikamente einhergehe Erhebung/Speicherung/Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten des Kunden fehle es an einer vorherigen schriftlichen Einwilligung; denn diese werde beim Bestellprozess nicht eingeholt.

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Beim Kauf von Medikamenten würden besondere personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 BDSG Daten erhoben. Der Umgang mit diesen Daten sei nur besonderen Berufsgruppen erlaubt. Hierzu zählten grundsätzlich auch die Mitarbeiter einer Apotheke, die einer Geheimhaltungspflicht unterlägen. Die Mitarbeiter von Amazon gehörten nicht zu diesem besonderen Personenkreis.

Es liege ein Verstoß gegen die §§ 4, 4a Abs. 3, 28 BDSG vor; die Ausnahmetatbestände der §§ 28 Abs. 7 bzw. 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG seien nicht einschlägig.

Außerdem verstoße diese Praxis gegen die Vorschriften der Berufsordnung der Apotheker. Die Nichteinhaltung der datenschutz- beziehungsweise berufsrechtlichen Vorgaben verschaffte dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil.

Der Kläger beantragte daher vor Gericht, der Beklagte solle es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- beziehungsweise Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) gegenüber einer Person oder einer Institution erteilen kann, die zum Umgang mit diesen gesundheitsbezogenen Daten berechtigt ist. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

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