Neue gesetzliche Regelungen für Finanzanlagenvermittler ab 01.08.2020

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Ab dem 01. August 2020 gelten für Finanzanlagevermittler im Sinne von § 34f GewO weiterführende Pflichten. Die Regelungen der FinVermV werden neu gestaltet.

Jens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Mittlerweile ist die überarbeitete Fassung der FinVermV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 01. August 2020 in Kraft. Dies nimmt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB zum Anlass nochmals über die wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten FinVermV zu berichten.

Für Finanzanlagevermittler ergeben sich danach insbesondere folgende gesetzliche Neuerungen:

  • Taping: Die bereits aus dem WpHG bekannte Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Vermittlungs- und Beratungsgesprächen wird auch für Finanzanlagevermittler verpflichtend.
  • Geeignetheitserklärung: Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch die Geeignetheitserklärung abgelöst. Der Finanzanlagevermittler ist also nicht mehr verpflichtet ein schriftliches Protokoll der Beratung zu fertigen, sondern hat am Ende der Beratung eine Erklärung über die Geeignetheit der Anlage dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
  • Befragungspflicht: Die Befragungspflicht des Finanzanlagenvermittlers wird erweitert. Nunmehr ist er neben den bereits bestehenden Merkmalen auch verpflichtet die „Fähigkeit, Verluste zu tragen,“ des Kunden zu erfragen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Zukünftig ist auch der Finanzanlagevermittler verpflichtet Interessenskonflikte in seinem Unternehmen aufzuspüren. Vermeidbare Interessenskonflikte sind abzustellen und über unvermeidbare Interessenskonflikte ist der Kunde aufzuklären. Die Vergütungen seiner Angestellten darf der Finanzanlagenvermittler nicht so gestalten, dass diese mit der Pflicht im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, unvereinbar sind.
  • Zielmarktinformationen: Dem Anleger sind nunmehr auch die Zielmarktinformationen seitens des Finanzanlagevermittlers zu übermitteln.

Zum vollständigen Gesetzestext

Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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