Die Corona-Pandemie – Was lernen wir daraus?

Anzugtraeger-Fenster-Lamellen-287444709-AS-New-AfricaAnzugtraeger-Fenster-Lamellen-287444709-AS-New-Africafizkes – stock.adobe.com (2) © AssekuranZoom GbR

Seit dem ersten Nachweis des SARS-CoV-II-Virus im Dezember hat sich das Virus, das von Wildtieren auf den Menschen übergesprungen ist, innerhalb weniger Monate über unseren Globus verteilt. Die Folgen der Corona-Pandemie, die von nicht wenigen Regierungsoberhäuptern lange Zeit als globale Gefahr verleugnet wurde, sind für unsere Gesellschaft und für unsere Volkswirtschaft äußerst weitreichend.

Die im Interesse einer Senkung der Infektionsrate von den zuständigen Länderministerien und -behörden verfügten Ausgangsbeschränkungen und Betriebsschließungen haben ganze Unternehmenszweige zu Fall gebracht. Der gemütliche Einkaufsbummel am Wochenende und der abendliche Restaurantbesuch sind uns seit Wochen nicht mehr möglich. Diese Einschränkungen, die von vielen Verbrauchern als lästig empfunden werden, finden mittlerweile überwiegend Zuspruch – auch unter Würdigung der staatlichen Hilfspakete, die in den nächsten Wochen und Monaten den Stab über viele unternehmerische und auch persönliche Existenzen brechen.

Keine Leistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung!

Fast jeden Tag berichten Medien über die Weigerung von Versicherungsgesellschaften, die aus den behördlich verordneten Betriebsschließungen resultierenden Schäden als leistungspflichtige Versicherungsfälle anzuerkennen und zu regulieren. Im Newsletter der Kanzlei Michaelis vom 9. April 2020 hatten die Fachanwälte Stephan Michaelis und Boris Jonas Glameyer die rechtlichen Grundlagen einmal seziert und aufgezeigt, dass die Betriebsschließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen und nicht durch eine behördliche Anordnung erfolgten.

Alexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoomAlexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoom Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Nachdem sich aber ein leistungspflichtiger Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen vieler Gesellschaften mit der behördlichen Anordnung einer Betriebsschließung begründet, bleiben nunmehr viele Unternehmen auf ihren fortlaufenden Betriebskosten sitzen.

Auch die Tatsache, dass zwischenzeitlich von einigen Gesellschaften Kompromissvorschläge für eine anteilige Übernahme der aus den Betriebsunterbrechungen resultierenden Kosten vorgelegt wurden, wird für viele betroffene Unternehmen bestenfalls ein Hoffnungsschimmer, aber sicherlich kein Rettungsanker sein.

Muss sich der Vermittler Versäumnisse zurechnen lassen?

Die brillante Darstellung von Stephan Michaelis und Boris-Jonas Glameyer wirft an dieser Stelle auch noch eine ganz andere Frage auf: Wurden die betroffenen Unternehmen und ihre Inhaber von den zuständigen Vermittlern ausreichend beraten? Um gleich eventuellen Missverständnissen vorzubeugen: Es soll nun nicht mit dem Deckel des Haftungssargs geklappert werden. Allerdings sollte anlässlich der aktuellen Situation die Beratungs- und Handlungsroutine auf den Prüfstand gestellt werden. Nachdem durch die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen auch die persönlichen Kundenkontakte in erheblichem Maße eingedampft wurden, können und sollten die neu gewonnenen zeitlichen Freiheiten für eine Überprüfung des eigenen Beratungsansatzes genutzt werden.

Immer wieder kommt es wegen (vermeintlich) unzureichender Beratungsleistungen zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsnehmern. Beispiele für die strittige Fragen, auf welche erkennbaren Gefahrumstände und Risiken der Versicherungsmakler seinen Kunden hinzuweisen hat, sind Legion.

Die Frage, inwieweit sich ein Versicherungsmakler die Verpflichtung zur Aufklärung eines Firmenkunden über den Unterschied zwischen einer leistungsbegründenden behördlichen Anordnung einer Betriebsschließung und einer viele Versicherer von einer Leistungszahlung freistellenden Allgemeinverfügung zurechnen lassen muss, bedarf gegebenenfalls einer juristischen Ausleuchtung. Allerdings finden sich im Alltag genügend Beispiele von erkennbaren Risiken, die dennoch weder angesprochen noch beraten werden.

Deshalb nehmen wir die aktuelle Situation auch zum Anlass, das Pflegefallrisiko weiter zu thematisieren, und wollen verdeutlichen, dass sich auch hier eine Haftungssituation für den Versicherungsvermittler ergeben kann, falls er seine Kunden nicht ausreichend und rechtzeitig informiert und aufklärt. Am Ende könnte das teuer  werden – muss es aber nicht.

Autor: Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer der AssekuranZoom GbR

eR05-20_Mehr-zum-Thema_745x279pxeR05-20_Mehr-zum-Thema_745x279px

LESEN SIE AUCH

Anzugtraeger-Tauziehen-41916862-AS-ollyAnzugtraeger-Tauziehen-41916862-AS-ollyolly – stock.adobe.com
Marketing & Vertrieb

Versicherungsmakler als Erfüllungsgehilfe des Versicherers?

Unter welchen Voraussetzungen wird der Versicherungsmakler Erfüllungsgehilfe des Versicherers? Wann haftet der Versicherer „für den Versicherungsmakler“ gegenüber dem Kunden/Versicherungsnehmer?
Anzugtraeger-Geldscheine-227306222-AS-ollyAnzugtraeger-Geldscheine-227306222-AS-ollyolly – stock.adobe.com
Marketing & Vertrieb

Vergütung neben der Courtage

In § 34 d GewO ist geregelt, dass ein Versicherungsmakler neben einer Courtage auch eine Honorarvergütung beanspruchen kann. Natürlich finden Sie bei www.app-riori.de auch eine Honorarvereinbarung, die Sie sowohl mit Privat- als auch Gewerbekunden treffen können.
David-Piccon-2-2020-Swiss-LifeDavid-Piccon-2-2020-Swiss-LifeSwiss Life Deutschland
Marketing & Vertrieb

Änderungen im Antragsprozess: jüngere Zielgruppen im Fokus

Die Versicherungslandschaft verändert sich kontinuierlich. Lebensversicherer und Vermittler stehen bereits heute und in den nächsten Jahren vermehrt vor dem Problem, dass Kunden aufgrund von Vorerkrankungen ihre Arbeitskraft nicht mehr oder nur mit vertraglichen Erschwernissen versichern können.
Paar-Anzugtraegerin-Beratung-330048552-AS-DrazenPaar-Anzugtraegerin-Beratung-330048552-AS-DrazenDrazen – stock.adobe.com (2) © AssekuranZoom GbR
Marketing & Vertrieb

Für die Kundenberatung ist alles da

Für die Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit steht vor allem dem Versicherungsmakler unserer Tage ein gut gefüllter Instrumentenkoffer zur Verfügung. Allerdings, und dieses gewichtige Argument aus Kundensicht muss auch gewürdigt werden, kann der Euro nur einmal ausgegeben werden. Vor allem junge Kunden werden einem Versicherungsvorschlag des Maklers oftmals entgegenhalten, dass das Leben heute und nicht erst bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit ...
Anzugtraeger-Wecker-Kopf-295225851-AS-Sergey-NivensAnzugtraeger-Wecker-Kopf-295225851-AS-Sergey-NivensSergey Nivens – stock.adobe.com (2) © AssekuranZoom GbR
Marketing & Vertrieb

Wann endet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers endet, wird regelmäßig mit dem „Eingang des Antrags beim Versicherer“ oder auch mit der „Policierung des Versicherungsvertrages“ beantwortet. Beide Aussagen sind nicht korrekt. Der Gesetzgeber hat normiert, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers mit der Abgabe der Vertragserklärung endet, das heißt mit der Unterschrift des Antragstellers unter dem Versicherungsantrag. Eine weitere ...
Social Web Network Background ImageSocial Web Network Background ImageSergey Nivens – stock.adobe.com
Marketing & Vertrieb

DFV: Makler als strategisch wichtiger Vertriebsweg

Die DFV vertreibt ihre Produkte zu 90 Prozent online oder direkt, dennoch sieht das Unternehmen den Maklervertrieb als wichtiges Bindeglied zum Kunden und will den Vertriebsweg strategisch ausbauen. Die Einführung des BiPRO-Standards soll die Zusammenarbeit optimieren.