Rolex gestohlen: Hausratversicherung darf Entschädigungshöhe begrenzen

Schmuckfaecher-138874774-AS--jozsitoeroeSchmuckfaecher-138874774-AS--jozsitoeroejozsitoeroe – stock.adobe.com

Ein Hausratversicherer kann beim Diebstahl einer Rolex die Versicherungsbedingungen anwenden, die bei Wertsachen die Höhe der Entschädigung begrenzen. Dabei ist unerheblich, ob der bestohlene Eigentümer die Uhr selbst als Gebrauchsgegenstand oder Wertsache ansieht. Dies urteilte das Landgericht Baden-Baden.

Dem Kläger wurde bei einem Einbruchdiebstahl unter anderem eine goldene Uhr der Marke Rolex mit einem Wert von über 30.000 Euro gestohlen worden. Als er seine Hausratversicherung in Anspruch nahm, wendete der Versicherer vertragliche Entschädigungsgrenze des § 19 VHB 84 und wertete damit die Uhr als Wertsache und nicht als Gebrauchsgegenstand. Diese Einschätzung bezog sich darauf, dass die Uhr aus Gold war.

Dagegen klagte der Eigentümer, denn seiner Meinung nach hat der Versicherer zu Unrecht auf die Rolex-Uhr diese Klausel angewandt. Es handelt sich nicht um ein Schmuckstück und eine Wertsache, sondern um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs primär zur Zeitmessung.

Laut dem Hausratversicherer handelte es sich bei der Uhr aus Gold – ungeachtet ihrer konkreten Nutzung – um eine Wertsache nach § 19 VHB 84. Diese Regelung basiert darauf, dass sich bei Gegenständen aus Gold auch das Risiko eines Diebstahls erhöht.

Das Landgericht Baden-Baden urteilte zugunsten des Versicherers und wies die Klage ab. Die Begrenzung der Leistungen des Versicherers im § 19 VHB 84 waren wirksam und diese sei auch nicht überraschend. Die VHB sind übersichtlich gestaltet und klar strukturiert.

Auch ist es nicht relevant, ob der Kläger die Uhr als reinen Gebrauchsgegenstand betrachtet, sondern unter dem Gesichtspunkt der pauschalisierenden Risikobegrenzung, die nicht auf einen konkreten Gegenstand, sondern den Materialwert abstellt, muss diese konkrete Verwendung außer Acht gelassen werden.

Urteil vom 28. September 2017 (Landgericht Baden-Baden, Az. 4 O 38/17)

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