Darf der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen?

Kalender-Stift-Urlaub-74003629-AS-Gina-SandersKalender-Stift-Urlaub-74003629-AS-Gina-SandersGina Sanders – stock.adobe.com

Derzeit ist die Urlaubsfreude bei vielen Menschen in Deutschland gedämpft. Corona hindert oft daran, in den Urlaub zu fahren oder zu fliegen.

Deswegen mögen manche sich unter diesen Umständen gar nicht freinehmen und das Geld lieber auszahlen lassen. Doch ist das überhaupt möglich? Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt auf.

Wolfgang-Müller-2020-IDEAL-VersicherungWolfgang-Müller-2020-IDEAL-Versicherung Wolfgang Müller verantwortet bei der IDEAL Versicherung die Bereiche Recht, Personal und Compliance

Der Gesetzgeber schiebt der Auszahlung des Urlaubs einen Riegel vor: Geld statt Urlaub ist rechtlich nicht möglich. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer ein Jahresurlaub von 24 Werktagen zu, also vier Wochen bei einer 5-Tage-Woche. Und der ist zur Erholung vorgesehen.

Aus diesem Grund hat auch der Arbeitgeber nicht das Recht, Urlaubstage abzugelten, solange kein triftiger Grund dafür besteht. Falls im laufenden Jahr aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen der Urlaub nicht genommen werden kann, ist dieser ausnahmsweise in das Folgejahr übertragbar. Der so „verschobene“ Urlaub muss dann aber bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Eine Auszahlung von Urlaub ist nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer vorhandenen Resturlaub nicht mehr nehmen kann. Zuvor muss er versucht haben, den Urlaub fristgerecht zu beantragen. Mögliche Ursachen für eine Ablehnung des Antrags können beispielsweise der Zeitmangel durch einen Aufhebungsvertrag oder auch ein aktuelles Projekt sein, das erst am letzten Arbeitstag abgeschlossen werden kann.

Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus darf der Arbeitgeber auch vertraglichen Zusatzurlaub gewähren, für den ebenfalls die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten – es sei denn, im Arbeitsvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen.

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