Beweislast für die Ungeeignetheit einer Rentenversicherung

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Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit Beschluss vom 28. Juni 2019 (Az.: I-20 U 70/19) mit der Frage der Beweislast für die Ungeeignetheit einer Rentenversicherung zu befassen. Die Versicherte hatte behauptet, die ihr empfohlene Rentenversicherung sei ungeeignet gewesen. Fraglich war, ob dieser pauschale Vortrag ausreichte.

Bedarfsgerechte Beratung durch den Versicherungsmakler?

Jens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJens-Reichow-2019-Joehnke-und-ReichowJöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow
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Die Versicherte hatte nach vorheriger Beratung durch einen Versicherungsmakler eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im Rahmen des Beratungsgespräches war die Versicherte vom Versicherungsmakler zu ihrer Lebenssituation und ihren Zukunftsvorstellungen befragt worden. Daraufhin hatte der Versicherungsmakler den Abschluss einer Rentenversicherung empfohlen. Eine Beratungsdokumentation fertigte der Versicherungsmakler über das Gespräch nicht.

Nach Abschluss der Rentenversicherung zahlte die Versicherte einen Einmalbeitrag, sowie mehrere Monatsprämien. Alsdann machte die Versicherte Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherungsmakler es unterlassen hätte im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge hinzuweisen. Nach ihrer Ansicht wäre eine betriebliche Altersvorsorge vorteilhaft für sie gewesen. Sie verlangte vom Versicherungsmakler daher die Zahlung der eingezahlten Prämien als Schadensersatz.

OLG Hamm verneint bereits einen Schaden

Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage ab und auch das OLG Hamm wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach Ansicht der Richter hatte die Versicherte bereits einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach ihren eigenen Darstellungen sei eine betriebliche Altersvorsorge für sie geeigneter gewesen. Es wäre daher – so das OLG Hamm – zu unterstellen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hätte. Die Versicherte könne daher nicht die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen. Stattdessen könnte sie nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie beim Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge gestanden hätte. Wie sich ihr Vermögen dann gestaltet hätte, hatte sie aber im Rahmen des Prozesses nicht dargelegt.

Keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers

Das OLG Hamm vermochte auch keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers zu erkennen. Die Versicherte hatte zwar vorgetragen, dass der Versicherungsmakler seine Pflicht zur Vermittlung von geeignetem Versicherungsschutz verletzt habe, eine betriebliche Altersvorsorge für die Versicherte vorteilhafter gewesen wäre. Allerdings vermochte die Versicherte nicht darzulegen, welcher konkrete andere Versicherungsvertrag ihr welche konkreten Vorteile gebracht hätte. Die pauschale Behauptung eine betriebliche Altersvorsorge sei für die Versicherte besser gewesen, ließ das OLG Hamm nicht ausreichen. Hieran änderte auch das Fehlen einer Beratungsdokumentation nichts.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass ein pauschaler Vortrag, ein vermitteltes Produkt sei ungeeignet, nicht ausreichend ist, um eine Haftung des Versicherungsmaklers zu begründen.

Andererseits zeigt es aber eben auch, welche Gefahren sich für Versicherungsvermittler ergeben. Gelingt dem Versicherten ein substantiierter Vortrag zu den Vorteilen eines Alternativproduktes und fehlt es an einer Beratungsdokumentation, wäre der Versicherungsvermittler in der Pflicht eine ordnungsgemäße Aufklärung über diese Punkte nachzuweisen. Dies wird oftmals kaum möglich sein. Es empfiehlt sich aus Sicht des Versicherungsvermittlers sehr wohl auf eine ausführliche Dokumentation zu achten.

Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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