DIHK/BaFin präzisieren Anforderungen an IDD-Weiterbildung

Anzugtraeger-Lupe-Papier-401822396-AS-Michail-PetrovAnzugtraeger-Lupe-Papier-401822396-AS-Michail-PetrovMichail Petrov – stock.adobe.com

Der DIHK und die BaFin haben ihre FAQs zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO („IDD-Weiterbildung“) überarbeitet und präzisiert.

Am stärksten wurde die Frage „Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?“ ergänzt. Dabei haben die Institutionen den Begriff der „Schadenregulierung“ präzisiert.

Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, dass gemäß § 34d GewO das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ als Versicherungsvertrieb angesehen wird und somit die Weiterbildungspflicht auslöst.

Schadenregulierung beschränkt sich gemäß den überarbeiteten FAQs von DIHK und BaFin „auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“

Weiterbildungsverpflichtung braucht Einheitlichkeit

Wer also lediglich die Anzeige eines Versicherungsfalls entgegennehme und wer sich auf die bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts beschränke, betreibe demnach keine Schadenregulierung. Somit betreibe er auch keinen Versicherungsvertrieb, der eine Weiterbildungspflicht auslösen würde.

Zusätzlich stellten BaFin und DIHK klar, dass das folgende Kriterium für die Weiterbildungspflicht wichtig sei: Können Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen oder nicht?

Dr. Wolfgang Kuckertz, GOING PUBLIC! Vorstand, interpretiert die aktuelle Überarbeitung:

„Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendigkeit nach einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist.“

Weiterhin werden folgende Punkte präzisiert:

Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird betont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss. Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbildungsverpflichtung – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbildung noch vertrieblich tätig.

Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office) zählen jedoch nicht dazu.

Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer/innen gutgeschrieben bekommen.

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