Immer mehr EU-Bürger zahlen in Deutsche Rentenversicherung ein

Maedchen-Rucksack-Brandenburger-Tor-246015946-AS-franz12Maedchen-Rucksack-Brandenburger-Tor-246015946-AS-franz12franz12 – stock.adobe.com

In verschiedenen europäischen Staaten leben und arbeiten? Für viele Menschen ist das heute bereits Alltag. Aus den 27 EU-Staaten waren 2019 rund 2,56 Millionen Menschen in der Deutschen Rentenversicherung aktiv versichert.

2014 lag ihr Anteil bei noch rund 1,77 Millionen. Das entspricht einer Steigerung von knapp 45 Prozent, wie die Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung belegt.

Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung anlässlich des diesjährigen Europatags am 9. Mai hin. Die Ausweitung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union hat für viele EU-Bürger das Arbeiten in Deutschland erleichtert und den Zuzug aus anderen EU-Staaten begünstigt.

Von den aktiv Versicherten mit EU-Staatsbürgerschaft zahlen über 90 Prozent Beiträge in die Rentenversicherung, was sich positiv auf die Einnahmen der Rentenversicherung auswirkt.

Auslandszeiten beim Rentenversicherungsträger angeben

Da Auslandszeiten für einen Rentenanspruch relevant sein können, sollten sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger immer mitgeteilt werden. Denn um eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die "Mindestversicherungszeit".

Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liegt sie in Deutschland derzeit bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten aus verschiedenen Ländern können dafür zusammengerechnet werden.

Rentenzahlungen können zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen

Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der EU sowie bei Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten wie Tunesien, den USA und Australien hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die auch die Zusammenrechnung von Zeiten regeln.

Sind die Voraussetzung für eine Rente erfüllt, zahlt jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Deshalb können Rentenzahlungen zeitgleich aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge erstatten lassen.

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