Überschwemmung – ein Fall für die Kasko

Auto-ueberflutet-141249262-AS-jgolbyAuto-ueberflutet-141249262-AS-jgolbyjgolby – stock.adobe.com

Starkregen führt nicht selten zu Hochwasser und Überschwemmungen. Wird das eigene Auto dabei beschädigt, kann es schnell sehr teuer werden. Doch welche Versicherung greift und auf was sollte man achten?

Ist ein Gebiet von schweren Unwettern mit Dauerregen betroffen, wie in den letzten Tagen, geht es oft sehr schnell und ganze Straßenzüge, Parkplätze und Unterführungen werden überflutet. Dies passiert meist dann, wenn die Kanalisation die Wassermassen nicht mehr aufnehmen kann und sich das Oberflächenwasser zurückstaut.

Teilkasko schützt grundsätzlich bei Wasserschäden am Auto

Für Wasserschäden am eigenen Fahrzeug kommt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung auf, wenn das Fahrzeug abgestellt war.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (9 U 4/18) kann der Teilkaskoschutz auch dann greifen, wenn man während des Unwetters in einen überschwemmten Straßenbereich hineingefahren ist, weil die Wassertiefe falsch eingeschätzt und man davon überrascht wurde.

Nicht selten kommt es zum Totalschaden, wenn Elektrik, Motor und Katalysator betroffen sind und Schlamm in den Innenraum gelangt. Um Folgeschäden zu vermeiden, sollte das Auto nicht angelassen werden. Wichtig ist, die Batterie abzuklemmen.

Wer einen Schutzbrief hat, kann auch den Versicherer anrufen, um einen Pannenservice in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug in die nächste Fachwerkstatt abschleppen zu lassen.

Bei Fahrverhalten greift die Teilkasko nicht

Nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung fällt jedoch, wenn der Schaden durch ein Fahrverhalten verursacht wurde. Das ist beispielsweise durch Ausweichen, Abbremsen oder Gegenlenken.  Dies ist ein Fall für die Vollkaskoversicherung.

Wer sich Ärger ersparen will, sollte bei der Kaskoversicherung darauf achten, dass auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden ein Versicherungsschutz besteht und der Versicherer leistet. Sonst ist der Versicherer berechtigt, je nach Schwere des Verschuldens Abzüge vorzunehmen oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Zahlung zu verweigern.

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