Mit Wirkung zum 01.01.1995 hat der Gesetzgeber die soziale Pflegeversicherung eingeführt. Aufgrund der fortschreitenden Überalterung der deutschen Bevölkerung sind in den letzten 20 Jahren nicht nur die Pflegefallzahlen, sondern auch die Ausgaben für die Pflegekassen sowie die Versicherten immer weiter gestiegen.Ein Artikel von Alexander Schrehardt, Geschäftsführender Gesellschafter AssekuranZoom GbR
- eine Erhöhung der Pflegesach- sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege,
- eine finanzielle Entlastung der Versicherten in vollstationärer Pflege,
- eine Verbesserung der Personalsituation in den Pflegeeinrichtungen mithilfe eines an der Zahl der pflegebedürftigen Bewohner ausgerichteten Personalschlüssels,
- eine tarifvertraglich geregelte Vergütung des Pflegepersonals.
Der § 30 SGB XI und die fehlende Umsetzung
Sozialgesetzbuch XI § 30 SGB XIVdKLeistungszuschläge für Versicherte in vollstationärer Pflege
- Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist keine Fix-, sondern eine variable Größe, das heißt, der Zuzahlungsbetrag kann sich erhöhen oder auch reduzieren.
- Der Zuzahlungsbetrag der Versicherten wird immer für die jeweilige Pflegeeinrichtung ermittelt, das heißt, die Zuzahlungsbeträge unterscheiden sich regelmäßig von Pflegeheim zu Pflegeheim.
- Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil bezieht sich nur auf die Pflege-, nicht aber auf die sogenannten Hotelkosten, das heißt Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenpauschale und Ausbildungsumlage. Dieser Kostenblock muss von dem Versicherten in vollem Umfang getragen werden.