Wer haftet bei Gefälligkeit?

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Wer einem anderen als Freundschaftsdienst unentgeltlich zum Beispiel beim Umzug hilft, haftet in der Regel nicht, wenn er dabei versehentlich etwas kaputt macht.

Laut Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung, gehe die Rechtsprechung hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus, sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Oftmals ist dies beiden Parteien jedoch nicht bewusst. Dem Schädiger ist es unangenehm, dass er etwas kaputt gemacht hat. Der Geschädigte will, vor allem wenn der Schaden teuer ist, nicht auf den Kosten sitzenbleiben.

Auf der sicheren Seite ist, wer eine Privat-Haftpflichtversicherung hat. Bei neueren Policen sind Gefälligkeitshandlungen meist automatisch eingeschlossen. Allerdings sollte man beim Abschluss darauf achten, dass sie möglichst ohne Begrenzungen und Selbstbehalte mitversichert sind.

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