Ende der Übergangsfrist zur Eintragung im Transparenzregister

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) informiert erneut über die Verpflichtung von juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese im Transparenzregister einzutragen.

Diese Verpflichtung bestehe seit dem 1. August 2021 für alle Unternehmen. Neugründungen seien also unmittelbar betroffen und müssen sich eintragen lassen, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist nur für die Unternehmen vorgesehen, die bislang von einer sogenannten Mitteilungsfiktion profitierten, weil sie in einem anderen elektronisch abrufbaren öffentlichen Register mit allen notwendigen Angaben eingetragen waren.

Die Übergangsfristen sind nach den unterschiedlichen Rechtsformen gestaffelt. Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder einer KGaA haben noch bis zum 31. März 2022 Zeit, die Eintragungsverpflichtung zu erfüllen. Sollte diese Frist verstreichen, können hohe Bußgelder bis zu 100.000 Euro drohen.

Für die GmbH läuft diese Frist am 30. Juni 2022 ab, Personengesellschaften haben noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit. BVK-Präsident Heinz bekräftigt die Wichtigkeit diese Themas:

Der BVK empfiehlt jedoch, sich frühzeitig um die Eintragung über die Seite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de zu kümmern, da die Erfahrung unserer Mitglieder bei bisherigen Eintragungen zeigt, dass häufig Unklarheiten auftreten und Nachfragen notwendig werden.

Bei einfachen Unternehmensstrukturen dauert die Eintragung zwischen 20 Minuten und einer Stunde, je nach Übersichtlichkeit der wirtschaftlichen Verzweigung und Berechtigung.

Weitere Informationen erhalten Vermittler auf der Website des BVK sowie in der Verbandszeitschrift „VersicherungsVermittlung“.

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