Makler zahlt Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht für Versicherungsnehmer die Zahlung einer erheblichen Vergleichssumme vor dem LG Göttingen. Streitig war dabei die Geeignetheit einer Canada Life-Versicherung.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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In dem von den Fachanwälten der Kanzlei Jöhnke & Reichow begleiteten Verfahren vor dem LG Göttingen machte ein Ehepaar gegenüber ihrem Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss diverser Rentenversicherungen bei der Canada Life geltend.

Die Eheleute hatten den Versicherungsmakler, zu welchem sie auch ein freundschaftliches Verhältnis pflegten, mit der Beratung zu ihren Versicherungsangelegenheiten betraut. Zunächst ging es dabei um eine Beratung zum Thema Altersvorsorge und die Eheleute schlossen daraufhin mehrere Versicherungsverträge bei der Canada Life ab.

Im Anschluss an diese Beratung ging es auch um die Frage einer Vermögensumstrukturierung im Hinblick auf ihr Erspartes. Die Eheleute waren in einer gemeinsamen Arztpraxis tätig und hatten das hierdurch aufgebaute, nicht unerhebliche Vermögen bis dahin auf ihrem Girokonto angesammelt, sowie in einem Wertpapierdepot angelegt.

Der Versicherungsmakler empfahl dieses Kapital ebenfalls in Versicherungsverträge bei der Canada Life umzuschichten und es kam sodann zum Abschluss weiterer Rentenversicherungsverträge bei der Canada Life mit einer Anspardauer von 40 beziehungsweise 35 Jahren und einer laufenden Prämie, bei welcher das liquide Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht sein würde. Der Ehemann war damals jedoch bereits Ende 50. und seine Ehefrau Ende 40. Als versicherte Personen wurden dabei jeweils einer der beiden gemeinsamen Söhne der Eheleute eingesetzt.

Nach mehreren Monaten Laufzeit der Verträge stellten die Eheleute fest, dass ihr auf dem Girokonto und dem Wertpapierdepot angespartes Vermögen deutlich dezimiert worden war und andererseits aber die Rückkaufswerte der abgeschlossenen Verträge deutlich hinter den eingezahlten Versicherungsprämien zurückblieb. Die Eheleute stellten die abgeschlossenen Versicherungsverträge daher zunächst beitragsfrei und kündigten diese dann schlussendlich. Danach verblieb ein Schaden der Eheleute.

Fehlerhaftigkeit der Beratung

Die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow befragten die Eheleute zunächst nach dem Inhalt der gemeinsamen Beratungsgespräche zwischen den Eheleuten und dem Versicherungsmakler.

Die Eheleute erklärten daraufhin, dass ihnen die Versicherungsverträge bei der Canada Life als Alternative zu ihrem bestehenden Wertpapierdepot empfohlen worden sei. Sie hätten im Rahmen der Beratung auch klargestellt, dass seitens der Eheleute daher nur eine Ansparzeit über 5 Jahre gewünscht gewesen sei.

Der Versicherungsmakler habe gleichwohl den Abschluss der Versicherungsverträge mit einer Vertragslaufzeit von 40 beziehungsweise 35 Jahren. Dies habe er damit begründet, dass die Eheleute den Vertrag so auch länger Besparen könnten, eine Beitragsfreistellung nach 5 Jahren aber problemlos möglich sei. Ein zusätzlicher Hinweis des Versicherungsmaklers, dass eine Beitragsfreistellung nach 5 Jahren zwar möglich sei, der dann bestehende Rückkaufswert aber aufgrund der Belastung der Versicherungsverträge mit Abschlusskosten unter den eingezahlten Prämien liegen würde, sei jedoch nicht erfolgte.

Die Hamburger Kanzlei vertrat daher die Auffassung, dass sich eine Fehlberatung seitens des Versicherungsmaklers schon allein daraus ergeben würde, dass Lebens- und Rentenversicherungen mit einer laufenden Prämienzahlung als langfristige Verträge ausgestaltet sind und daher von vornherein ungeeignet seien, wenn es – wie in diesem Fall ­– um eine zeitlich begrenzte Vermögensanlage geht. Der Versicherungsmakler hätte daher schon keine Empfehlung zugunsten des Abschlusses der Rentenversicherungsverträge abgeben dürfen.

Zudem habe es der Versicherungsmakler auch unterlassen, die Eheleute ordnungsgemäß aufzuklären. Da die Abschlusskosten bei längeren Vertragslaufzeiten regelmäßig auf die ersten Jahre verteilt werden, bleibt der Rückkaufswert einer Rentenversicherung nach den ersten Jahren, regelmäßig hinter der Summe der ausgezahlten Prämien zurück. Der Versicherungsmakler hätte die Eheleute daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass bei einer Beitragsfreistellung nach 5 Jahren mit einer erheblichen Differenz zwischen Restkaufwert und eingezahlten Prämien zu rechnen ist.

Der Versicherungsmakler ließ die Schadensersatzforderung außergerichtlich gleichwohl zurückweisen.

Verfahren vor dem LG Göttingen

Nachdem eine außergerichtliche Klärung des Streitfalles nicht möglich war, reichte die Kanzlei Jöhnke & Reichow für die Eheleute Schadensersatzklagen vor dem LG Göttingen ein. Entscheidend war in den Verfahren vor dem LG Göttingen dabei insbesondere die Frage, ob ein entsprechender Hinweis des Versicherungsmaklers auf die Folgen der Beendigung der Versicherungsverträge nach 5 Jahren erteilt worden war oder nicht.

Im Besonderen kam es dabei auf die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Beratungsprotokolls, sowie die damit im Zusammenhang stehende Beweis- und Darlegungslast an. Hintergrund war, dass der Versicherungsmakler es versäumt hatte für die Beratungsgespräche jeweils ein Beratungsprotokoll zu fertigen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow argumentierte daher, dass es zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gekommen sei. Die Darlegungs- und Beweislast obläge daher dem Versicherungsmakler.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab das LG Göttingen zu erkennen, dass es der Rechtsauffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow in vielen Punkten zuneige. Gleichwohl entschieden sich die Eheleute letztendlich für eine einvernehmliche Einigung mit dem Versicherungsmakler. Durch den vor dem LG Göttingen geschlossenen Vergleich erhielten die Eheleute schlussendlich etwa zwei Drittel des erlittenen Schadens ersetzt.

Fazit

Das Verfahren zeigt, wie wichtig eine ordnungsgemäße Beratung und auch deren Dokumentation ist. Schadensersatzforderungen hängen gerade im Bereich der Vermittlerhaftung im Einzelfall oftmals stark davon ab, welcher Partei die Darlegungs- und Beweislast zukommt. Oftmals bestehen nämlich für die Inhalte eines unter 4-Augen geführten Beratungsgespräches kaum anderweitige Beweismittel.

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