Pensionsrückstellungen: die wichtigsten Aspekte bei der Bilanzierung

Betriebsprüfung vom Finanzamt im BüroBetriebsprüfung vom Finanzamt im BüroRobert Kneschke – stock.adobe.com

Im Kontext des Rechnungswesens beziehen sich Pensionsrückstellungen auf die finanziellen Reserven, die für Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gebildet werden. Sie dienen dem Zweck, zukünftige Auszahlungen an anspruchsberechtigte Mitarbeiter eines Unternehmens zu gewährleisten. Bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Die betriebliche Altersversorgung, einschließlich der Pensionszusage, kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, wobei auch Kombinationen beider Finanzierungsmodelle möglich sind. Wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die Pensionszusage finanziert, bedeutet das, dass die Einzahlungen direkt in die Pensionsrückstellungen fließen. Aus steuerlicher Sicht werden diese Einzahlungen als Betriebsausgaben angesehen und können somit zur Minderung des Gewinns herangezogen werden.

Handels- und steuerbilanzielle Behandlung von Pensionsrückstellungen

Die Herausforderung bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen besteht darin, dass sie sich auf zukünftige Zahlungsverpflichtungen beziehen. Bei der Erstellung der Bilanz können weder der genaue Zeitpunkt noch die Höhe dieser Verpflichtungen konkret angegeben werden - sogar die Frage, ob sie überhaupt anfallen werden, bleibt offen.

Innerhalb der Bilanzbuchhaltung werden Pensionsrückstellungen nicht als Verbindlichkeiten klassifiziert, sondern stattdessen als Rückstellungen behandelt. Aus diesem Grund werden sie auf der Passivseite der Bilanz dargestellt. Die Beiträge werden nach versicherungsmathematischen Prinzipien berechnet. Zu den Dienstleistern, die sich auf wirtschaftsmathematische Lösungen spezialisiert haben, gehört die Mensch & Kuhnert GmbH. Versicherungsmathematische Gutachten für die Steuer- und Handelsbilanz können dort zum Fixpreis in Auftrag gegeben werden.

Es ist grundlegend, zwischen direkten und indirekten Verpflichtungen im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung zu differenzieren. Eine Direktzusage stellt stets eine direkte Verbindlichkeit dar, während andere Formen der betrieblichen Altersversorgung als indirekte Verpflichtungen klassifiziert werden und demgemäß nicht in der Bilanz verbucht werden müssen.

Indirekte Verpflichtungen entstehen beispielsweise, wenn externe Anbieter von Altersversorgungsmodellen - wie Direktversicherungen oder Pensionsfonds - eingebunden werden. Explizit kodifiziert ist diese Unterscheidung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Handelsbilanz: die wichtigsten Aspekte

Im Handelsrecht werden Pensionsrückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) betrachtet. Für diese Verpflichtungen besteht grundsätzlich eine Passivierungspflicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die sogenannten Altzusagen. Hierbei handelt es sich um unmittelbare Pensionsverpflichtungen, bei denen der Rechtsanspruch vor dem 01.01.1987 begründet wurde. Für diese Ansprüche besteht ein dauerhaftes Wahlrecht zur Passivierung. Pensionsrückstellungen müssen in der Handelsbilanz entsprechend den Vorschriften des § 253 HGB erfasst werden.

Die Form der Vereinbarung einer Pensionszusage ist im Handelsrecht nicht entscheidend, daher sind auch mündliche Vereinbarungen gültig. Jedoch wird eine schriftliche Zusage dringend empfohlen, da im Steuerrecht die Schriftform vorgeschrieben ist.

Steuerbilanz: die wichtigsten Aspekte

Die Basis für die Erstellung der Steuerbilanz bildet § 5 Einkommensteuergesetz (EstG). Sie folgt im Wesentlichen der Handelsbilanz. Auch hier sind Pensionsrückstellungen zu passivieren, das heißt in der Steuerbilanz auf der Passivseite auszuweisen. Unterschiede ergeben sich jedoch vor allem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

Die Eintragung der Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz führt zu steuerlichen Auswirkungen, die hauptsächlich die Eigenkapitalquote sowie die Ertragsteuer beeinflussen: Die Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen als Fremdkapital führt zu einer Modifikation im Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital. Eine Verringerung der Eigenkapitalquote ist die Folge, was potenziell problematisch ist, da diese Quote ein wesentlicher Indikator für eine positive Bewertung des Unternehmens - insbesondere bei der Beurteilung durch Rating-Agenturen - ist. Eine Herabstufung aufgrund substantieller Pensionsrückstellungen kann sich nachteilig auf die Kreditwürdigkeit auswirken.

Die Verbindlichkeiten des Unternehmens steigen, der Unternehmensgewinn sinkt und damit auch die Ertragsteuer. Bei genauerem Hinsehen handelt es sich dabei allerdings zunächst nur um eine Steuerstundung. Ein Teil der Pensionsrückstellungen muss aufgelöst und an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird. Dies führt kurzfristig zu einem Anstieg des Unternehmensgewinns der jedoch durch die Auszahlung der Versorgungsleistungen kompensiert wird.

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