Achtung, Bußgeldfalle: GwG-Registrierungspflicht

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Im Bereich der Geldwäsche läuft bald eine Übergangsfrist ab, und auch sonst gibt es umfangreiche Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG), über die Sie Bescheid wissen sollten. Selbst bei fahrlässigen Pflichtverletzungen kann teilweise ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Es lohnt sich also, die eigenen Pflichten zu kennen und zu befolgen. Beginnen wir ganz von vorne…

Ein Beitrag von Stephan Michaelis, Rechtsanwalt Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

1. Wer ist überhaupt Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz?

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Neben diversen anderen Unternehmen können auch Vermittler vom Geldwäschegesetz erfasst sein. Eine pauschale Antwort ist jedoch nicht möglich, denn das GwG differenziert auch innerhalb der Vermittlergruppen. Leicht bei der Bestimmung sind die Immobilienmakler, denn diese sind immer Verpflichtete.

Bei den Versicherungsvermittlern wird es schwieriger: Diese sind nur dann Verpflichtete des GwG, wenn sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen von Versicherungen der Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Das dürfte aber auch fast immer zutreffen. Finanzanlagenvermittler sind nur erfasst, wenn sie auch Anlagen vermitteln, die von Personen vertrieben oder emittiert werden, die in Deutschland keine Zweigniederlassung oder größeren Unternehmensstandort haben.

2. Was ist neu?

Zum 1. Januar 2024 tritt eine neue Registrierungspflicht in Kraft. Alle Verpflichteten nach dem GwG müssen sich bis dahin auf dem Meldeportal der Zentralstelle für Finanzaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Haben Sie das schon erledigt? Hier finden Sie den Link zur Registrierung. Auf diesem Portal werden der FIU dann bei Geldwäscheverdacht Meldungen abgegeben, denen die FIU in Kooperation mit den Ermittlungsbehörden nachgehen wird. Die Abgabe von Meldungen ist verpflichtend, wenn Tatsachen unter anderem darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht,
  • der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 S. 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten und nicht für sich selbst begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.
  • Die Meldung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme der Tatsachen erfolgen. Die Meldepflicht gilt auch unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes; es gibt keine Bagatellgrenze.

    3. Was ist sonst zu beachten?

    Vergleichbar mit dem Arbeitsschutz muss auch in Bezug auf Geldwäsche eigenverantwortlich das eigene Risiko für Geldwäsche analysiert werden. Dabei sind Risikofaktoren (Anlagen des GwG) und Informationen aus der Nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Diese Analyse muss dokumentiert und regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

    Auf Basis dieser Analyse müssen dann interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche aufgestellt werden, zum Beispiel die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und laufende Fortbildungen für Mitarbeiter. Eine Liste der möglichen Maßnahmen finden Sie in § 6 Abs. 2 GwG. Lassen Sie sich von dieser aber nicht erschlagen, denn diese Liste gilt genauso für Großbanken und Versicherer.

    Welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden müssen, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Die Sicherungsmaßnahmen müssen das Risiko abdecken, welches sich in der Risikoanalyse ergeben hat. Wenn die Risikoanalyse dazu kommt, dass das vorhandene Risiko gering ist, müssen auch die internen Sicherungsmaßnahmen nur dieses geringe Risiko abdecken.

    Aus der Risikoanalyse ergeben sich zudem Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden. Zum Beispiel müssen Vertragspartner und mögliche wirtschaftlich Berechtigte (Menschen, die die Kontrolle über eine juristische Person ausüben, zum Beispiel durch einen bestimmten Prozentsatz an Stimmrechten oder Anteilen, zur näheren Definition siehe § 3 GwG) identifiziert werden. Außerdem müssen Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung eingeholt werden und festgestellt werden, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person oder eine ihr verwandte oder sonst nahestehende Person ist.

    Je nachdem, ob Risikofaktoren (siehe Anlagen des GwG) erfüllt oder nicht erfüllt sind, geht dies mit verschärften (§ 15 GwG) oder vereinfachten Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG) einher. Zuletzt gibt es auch das Transparenzregister, in das juristische Personen Daten ihrer wirtschaftlich Berechtigten eintragen und die Daten aktualisieren müssen. Dazu gehören Daten wie Namen, Geburtsdaten, Wohnort, Staatsangehörigkeiten, aber auch die Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

    4. Fazit

    Das Geldwäschegesetz bringt einige Pflichten mit sich, deren Umfang manchen vielleicht überrascht. Nichtsdestotrotz dürften sich die Auswirkungen auf den Arbeitsalltag in Grenzen halten, nachdem die „großen“ Pflichten wie die erforderliche Risikoanalyse abgeschlossen sind.

    Jedoch sollten Sie in jedem Fall darauf achten, alle Analysen und Maßnahmen zum Thema Geldwäsche gewissenhaft durchzuführen und gut zu dokumentieren und aufzubewahren, damit der Aufsichtsbehörde im Fall einer Kontrolle ernsthafte Bemühungen nachgewiesen werden können. Beginnen Sie zunächst mit der Pflicht zur eigenen rechtzeitigen Registrierung, damit die technischen Voraussetzungen für eine mögliche Meldung stehen. Das ist auch recht schnell erledigt!

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