Streit um Erstattung von Heilbehandlungskosten nach Krankenhausaufenthalt

Unrecognizable female doctor examining senior man in bed in hospital.Unrecognizable female doctor examining senior man in bed in hospital.Halfpoint – stock.adobe.com

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen im Streit um die Erstattung von Heilbehandlungskosten nach einem Krankenhausaufenthalt für die Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers eine Vergleichszahlung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Krankenversicherung bei der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Im Jahr 2021 erhielt er die Diagnose Hirntumor. Daraufhin erfolgte eine Operation, sowie eine Chemo- und Strahlentherapie. Im Anschluss folgten im Laufe des Jahres 2022 mehrere Krankenhausaufenthalte. Durch die stationären Krankenhausaufenthalte des Versicherungsnehmers entstanden Kosten in sechsstelliger Höhe.

Jens-Reichow-2021-Joehnke-und-Reichow-RechtsanwaelteJens-Reichow-2021-Joehnke-und-Reichow-RechtsanwaelteJöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Der Versicherungsnehmer verstarb im November 2022. Daher wurde nunmehr die Ehefrau des Versicherungsnehmers als Erbin ihres verstorbenen Mannes mit der Erstattung der Heilbehandlungskosten konfrontiert. Hinsichtlich der Übernahme der Behandlungskosten wandte sie sich sodann an den Krankenversicherer ihres verstorbenen Mannes, die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Diese erstattete daraufhin jedoch lediglich einen Teilbetrag.

Die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit behauptete, dass die stationäre Unterbringung des Versicherungsnehmers zumindest für eine gewissen Zeitraum medizinisch nicht notwendig gewesen sei und verweigerte die Erstattung der Kosten für einen gewissen Zeitraum der stationären Unterbringung. Insgesamt wurden dabei Kosten in sechsstelliger Höhe nicht von der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit erstattet. Daraufhin wandte sich die Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und bat um weiterführende Unterstützung.

Vertretung gegenüber Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit

Nach erfolgter Mandatierung durch die Ehefrau des Versicherungsnehmers holten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zunächst die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ein. Sodann setzten sich Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Argumentation der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit des stationären Krankenhausaufenthaltes des verstorbenen Versicherungsnehmers.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte baten die Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers weiterführende Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zur medizinischen Notwendigkeit des stationären Krankenhausaufenthaltes beizubringen. Aufgrund dieser weiterführenden Unterlagen konnte seitens Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gegenüber der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit dann zugunsten der medizinischen Notwendigkeit des stationären Krankenhausaufenthaltes argumentiert werden. Schlussendlich konnte die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit dadurch bewegt werden, im Rahmen eines Vergleiches zumindest die Hälfte der noch offenen Heilbehandlungskosten zu erstatten. Durch den Vergleichsschluss konnte für die Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers ein langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden.

Hilfe von Experten im Versicherungsrecht

Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Versicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die im Versicherungsrecht über langjährige Erfahrung verfügen. Gerne können Sie sich hierfür auch an die bundesweit tätige Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wenden. Ihr persönlicher Rechtsanwalt wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen.

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