PKV-Beitragsentlastungstarife unter Druck: Kann die AXA das Urteil des OLG Frankfurt noch verhindern?
Am 14.02.2024 fand vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 7 U 17/23 die erste obergerichtliche Verhandlung zum Widerruf eines Beitragsentlastungstarifs ("BET") der AXA Krankenversicherung AG ("AXA") statt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Widerruf des AXA-versicherten Klägers für wirksam erachtet, so dass dieser aller Voraussicht nach sämtliche BEA-Prämien in Höhe von über 11.500,00 Euro zurückerstattet bekommen wird. Kanzlei Ghendler RuvinskijBGH, Urteil vom 20.06.2017, XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Rn. 26"Die im Verfahren konkret beanstandete Belehrung wurde von der Beklagten in abertausenden Fällen verwendet. Das anstehende Urteil stärkt die Position der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die mangels ausreichender Belehrung einen für sie nachteiligen Risikotarif abgeschlossen haben.""Wir raten vom Abschluss eines gesonderten Tarifbausteins zur Beitragsentlastung im Alter ab, denn er rentiert sich meist nicht: Die Beiträge bleiben trotz Zusatzvereinbarung hoch und das angesparte Geld kann zudem verloren gehen.""Unabhängig davon, wie sich das ganze Thema in Zukunft entwickelt, können wir schon heute einen ganz grundsätzlichen Erfolg für uns verbuchen: Auf neueren Widerrufsbelehrungen - etwa ab 2022 - gibt die AXA nun eine korrekte Anschrift an, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer der AXA wird es künftig mehr Transparenz geben, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - ohne unnötige Hürden möglich ist."Kanzlei Ghendler Ruvinskij