Auch Darlehenstilgung der verstorbenen Ehefrau wird gefördert

Selective focus of a photo standing on the bedside tableSelective focus of a photo standing on the bedside table

Photo credit: depositphotos.com

Der Staat fördert das mietfreie Wohnen im Alter über die sogenannte Eigenheimrente (Wohn-Riester). Bausparbeiträge auf diese Verträge werden staatlich gefördert und können unter anderem für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie, aber auch für die Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwendet werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte vor Kurzem zu entscheiden, ob gefördertes Guthaben aus einem Wohn-Riester-Vertrag auch verwendet werden darf, wenn nicht das eigene Immobiliendarlehen, sondern das einer verstorbenen Ehefrau getilgt werden soll (Az.: 15 K 15045/23). Darauf verweist die Wüstenrot Bausparkasse AG.

Im betreffenden Fall waren beide Ehegatten jeweils zur Hälfte Eigentümer einer gemeinsam genutzten Immobilie. Nach dem Tod der Ehefrau übernahm der Mann als Alleinerbe deren Eigentumsanteil sowie das Darlehen, das seine Ehefrau zum Bau der betreffenden Immobilie aufgenommen hatte.

Der Ehemann hatte staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen angespart. Dieses Guthaben einschließlich der gewährten staatlichen Zulagen wollte er für die teilweise Tilgung des übernommenen Darlehens der Verstorbenen einsetzen. Die Finanzverwaltung lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Sie vertrat die Ansicht, eine Verwendung des Guthabens aus dem Wohnriester-Vertrag des Ehemanns und der dazu gewährten Förderung sei nur für eigenes Eigentum und darauf entfallende Darlehensverbindlichkeiten möglich.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah dies anders: Denn durch die Regelungen zur Gesamtrechtsnachfolge trete ein Alleinerbe – in diesem Fall der Ehemann – rechtlich an die Stelle der verstorbenen Ehefrau. Das ursprünglich von der Frau aufgenommene Darlehen sei daher nun, wie das Gericht betonte, dem Ehemann zuzurechnen. Gleiches gelte auch für den Eigentumsanteil, der ursprünglich der Ehefrau gehörte. Dass dieser dem Ehemann aufgrund des Todesfalls unentgeltlich zufiel, spiele keine Rolle.

Das Finanzgericht entschied, dass dem Ehemann die Verwendung des eigenen Altersvorsorgevermögens einschließlich der hierzu erhaltenen staatlichen Zulagen zur teilweisen Tilgung des Darlehens seiner verstorbenen Frau zu gewähren sei. Die enthaltene staatliche Förderung werde hierbei nicht zweckwidrig verwendet. Allerdings betonte das Gericht auch, dieses Urteil gelte nicht in Fällen, in denen Eigentumsanteile an einer Immobilie nach einem Todesfall mehreren Erben zustehen.

LESEN SIE AUCH

Zaun-470221-PB-blickpixelZaun-470221-PB-blickpixelblickpixel – pixabay.com
4 Wände

Teilverkauf des eigenen Grundstücks kann steuerpflichtig sein

Wird selbst genutztes Wohneigentum mit dem zugehörigen Grundstück verkauft, sind in der Regel keine Steuern zu entrichten. Etwas anderes gilt aber, wenn das zum Wohneigentum gehörige Grundstück zunächst geteilt und in der Folge nur ein Flurstück ohne Wohnbebauung veräußert wird.

Pile of fifty euro banknotes. Currency notes stacked on rustic wPile of fifty euro banknotes. Currency notes stacked on rustic wmarylooo – stock.adobe.com
4 Wände

Fördermittel fürs Bauen noch bis Jahresende ausschöpfen

Wenn die letzten Monate des Jahres angebrochen sind, stellt sich für Verbraucher*innen häufig die Frage, ob sie alle Zuschüsse und Förderungen ausgeschöpft haben, die ihnen für die eigene Vorsorge und den Vermögensaufbau zustehen. Welche Fördertöpfe es noch vor dem Jahresschluss zu nutzen gilt.

vlh_bausparvertrag_und_steuererklaerung_2023.jpgvlh_bausparvertrag_und_steuererklaerung_2023.jpgVereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Infothek 4 Wände

Bausparvertrag und Steuererklärung: Das ist zu beachten

Wie funktioniert ein Bausparvertrag? Welche staatlichen Förderungen gibt es? Was sollte bei der Steuererklärung beachtet werden?

Happy bonding loving middle aged senior retired couple standingHappy bonding loving middle aged senior retired couple standingFabio – stock.adobe.com
4 Wände

Selbstgenutzte Immobilien haben in der Altersvorsorge ihren festen Platz

Attraktiv für viele Vorsorgende dürfte die Empfehlung der Fokusgruppe sein, das geförderte Altersvorsorgekapital aus allen Anlageformen im Ruhestand auch auf einen Schlag zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder für deren Sanierung einsetzen zu können.

Gebaeude-4121497-PB-OlegAleksejczukGebaeude-4121497-PB-OlegAleksejczukOlegAleksejczuk – pixabay.com
4 Wände

Das ändert sich 2024 für Immobilienbesitzer

Mit dem 1. Januar 2024 treten wichtige Regelungen in Kraft, die Immobilienbesitzer und solche, die es werden wollen, kennen sollten. Mitunter werden im Rahmen des neuen GEG verschiedene Vorschriften zur Heizungswahl im Neubau gelten und Fördermöglichkeiten für den Heizungstausch im Bestandsbau geboten.

House model with Euro coins over red background with copy spaceHouse model with Euro coins over red background with copy spaceVitaliy – stock.adobe.com
4 Wände

Zinsanstieg bremst Pläne von Immobilien-Interessenten aus

Der Anstieg der Bauzinsen bremst die Ambitionen vieler Bürger, Wohneigentum zu erwerben: 53 Prozent der Kaufinteressierten will das Vorhaben auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Sanierungsvorhaben werden sogar zu 60 Prozent vertagt.