Tierhaltung in Mietwohnungen: Was ist erlaubt?

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Laut dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) leben etwa 22 Millionen Tiere in deutschen Haushalten, wobei Katzen, Hunde und Kleintiere die häufigsten sind. Allerdings ist nicht jeder Vermieter oder Nachbar ein Tierfreund, was zu Konflikten führen kann. Daher stellt sich oft die Frage, welche Tiere von einem Vermieter abgelehnt werden dürfen und bei welchen ein Verbot nicht zulässig ist.

Die Regelungen zur Tierhaltung in Mietwohnungen sind im deutschen Mietrecht nicht einheitlich festgelegt und werden daher individuell gehandhabt. Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist laut Frederik Hack, Anwalt in Erding, in einem Mietvertrag rechtlich unwirksam. Insbesondere die Haltung von Kleintieren kann nicht grundsätzlich untersagt werden. Bei Hunden und Katzen hängt die Entscheidung vom Einzelfall ab. Sollte die Tierhaltung jedoch zu Belästigungen wie Lärm oder Geruchsbelästigung führen oder eine Gefahr darstellen, kann ein Verbot gerechtfertigt sein.

Haustierklauseln im Mietvertrag: Was ist erlaubt?

Findet sich im Mietvertrag die Formulierung „Haustiere erlaubt“, so kann dies als grünes Licht für die Mitnahme gängiger Haustiere wie Katzen oder Hunde interpretiert werden. Dabei ist zu beachten, dass für Kleintiere generell keine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Gefährliche Tiere wie Listenhunde oder giftige Schlangen fallen jedoch nicht unter diese Regelung.

Enthält der Mietvertrag eine Klausel, die bei der Haltung von Hunden oder Katzen eine Zustimmung des Vermieters verlangt, ist es ratsam, vor der Anschaffung eines solchen Tieres den Vermieter zu kontaktieren und seine Einwilligung einzuholen. Der Vermieter behält sich mit einer solchen Klausel vor, je nach Einzelfall eine Entscheidung zu treffen. Lehnt er ein Tier ab, muss er sachliche Gründe für diese Entscheidung liefern.

Ein allgemeines Verbot von Haustieren durch eine Klausel wie „Haustiere verboten“ ist rechtlich nicht zulässig, da es Mieter unangemessen benachteiligen würde und nicht den individuellen Fall berücksichtigt. Eine solche Regelung würde auch die zulässige Haltung von Kleintieren wie etwa Meerschweinchen ungerechtfertigt einschränken. Ist im Mietvertrag keine spezifische Regelung zur Tierhaltung vermerkt, ist das Halten von Haustieren erlaubt. Um dennoch mögliche Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich auch hier ein vorheriges Gespräch mit dem Vermieter.

Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen bei der Tierhaltung. Die Haltung von Ratten wird kontrovers diskutiert und in einigen Fällen gerichtlich untersagt, da manche Personen eine starke Abneigung gegen diese Tiere hegen. Ebenso können Frettchen in Mietwohnungen problematisch sein, da sie durch ihren Geruch und mögliche Verschmutzungen als störend empfunden werden können. Auch die Haltung von Ziervögeln kann zu Konflikten führen. Besonders Sittiche und Papageien sind für ihre Lautstärke bekannt, die insbesondere während der Ruhezeiten zu Unstimmigkeiten mit Nachbarn führen kann.

Katzen und Hunde in der Mietwohnung: Erlaubt oder nicht?

Die Regelungen zur Haltung von Katzen und Hunden in Mietwohnungen sind differenzierter als bei Kleintieren. Obwohl Vermieter das Halten dieser Tiere nicht pauschal untersagen können, sind Einschränkungen möglich. Typischerweise enthalten Mietverträge spezielle Klauseln zu Hunden und Katzen. Ein vollständiges Verbot der Haustierhaltung wäre rechtlich nicht haltbar. Fehlen jedoch jegliche Regelungen im Mietvertrag, können Mieter grundsätzlich davon ausgehen, dass die Tierhaltung erlaubt ist.
Vor der Anschaffung eines Haustiers ist es ratsam, die Zustimmung des Vermieters schriftlich einzuholen. Dieser hat das Recht, im Einzelfall zu entscheiden, ob etwa ein Pudel oder eine Perserkatze in die Wohnung einziehen darf. Insbesondere bei Bedenken, dass ein Tier die Nachbarschaft stören oder eine Gefahr darstellen könnte, kann der Vermieter Einspruch erheben. Dies trifft besonders auf als gefährlich eingestufte Hunderassen, die sogenannten Listenhunde, zu. Hierbei kann die Zustimmung des Vermieters schwerer zu erhalten sein.

Regelungen für exotische Haustiere in Mietverhältnissen

Bei der Haltung exotischer oder potenziell gefährlicher Tiere wie Vogelspinnen, Reptilien und bestimmten Schlangenarten ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Das Einführen solcher Tiere in eine Mietwohnung ohne vorherige Absprache kann zu einer Abmahnung durch den Vermieter führen. Sollte der Mieter daraufhin das Tier nicht entfernen, kann dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Für die Haltung dieser speziellen Tierarten ist zudem eine gesetzliche Halteerlaubnis notwendig, die nach den jeweiligen Landesstraf- und Verordnungsgesetzen erteilt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bestimmte Arten, wie beispielsweise die Kornnatter, die als ungefährlich eingestuft wird, dürfen auch ohne explizite Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.

Wie viele Tiere dürfen in einer Mietwohnung leben?

Die Anzahl der in einer Mietwohnung erlaubten Tiere hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Größe und Art der Tiere sowie von den räumlichen Gegebenheiten. So ist die Haltung von zwei Golden Retrievern in einer 50 Quadratmeter großen Wohnung weder den Tierschutzrichtlinien entsprechend noch für die Tiere selbst zumutbar. Eine solche Unterbringung könnte auch zu Bedenken des Vermieters führen, weil in der Wohnung durch die Anwesenheit mehrerer großer Tiere Schäden entstehen können, die die Versicherung des Mieters nicht übernimmt.

Bei Kleintieren sieht die Situation anders aus: Ein Mieter darf in der Regel mehrere Ziervögel, zwei oder mehr Kaninchen sowie eine angemessene Anzahl an Hamstern oder Fischen halten, da dies als Teil der normalen Nutzung einer Wohnung betrachtet wird. Allerdings kann eine zu hohe Anzahl an Kleintieren ebenfalls problematisch werden, wenn dadurch die Wohnung oder das Zusammenleben mit den Mitbewohnern beeinträchtigt wird. Kleine Hunde werden ähnlich wie andere Kleintiere behandelt. Ihre Haltung in einer Mietwohnung ist in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters gestattet, da angenommen wird, dass von ihnen keine Störungen ausgehen und sie die normale Nutzung der Wohnung nicht beeinträchtigen.

Kann ein Vermieter die Erlaubnis für Haustiere widerrufen?

Hat ein Vermieter die Zustimmung zur Haustierhaltung einmal erteilt, kann er diese grundsätzlich nicht willkürlich zurückziehen. Ein nachträgliches Verbot der Tierhaltung ist nur unter Vorlage stichhaltiger Gründe zulässig. Erweist sich ein Tier als gefährlich und stellt es eine Bedrohung für Nachbarn oder andere Anwohner dar, ist der Vermieter berechtigt, die Entfernung des Tieres aus der Wohnung zu fordern.

Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann dies sogar zu einer Kündigung führen. Üblicherweise wird dem Mieter eine Frist von etwa zwei Wochen gewährt, bis das Haustier die Wohnung verlassen muss. In Fällen, in denen das Tier eine unmittelbare Gefahr darstellt, kann jedoch eine sofortige Entfernung notwendig sein.

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