Die Einweisung durch einen Kassenarzt ist nicht notwendig, wenn eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt, erforderlich und wirtschaftlich ist, entschied das Bundessozialgericht.
So kann ein Krankenhaus die Behandlungskosten eines Patienten auch dann seiner Krankenkasse in Rechnung stellen, wenn dieser sich selbst eingewiesen hat.
Voraussetzung ist, fasst die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) das Urteil zusammen.
Kasse lehnt Kostenübernahme ab
Ein Mann wurde über eineinhalb Monate teilstationär in einer Tagesklinik eines Krankenhauses behandelt, das der Krankenkasse hierfür insgesamt rund 5.600 Euro in Rechnung stellte. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab, da die Krankenhausbehandlung ohne vertragsärztliche Einweisung erfolgt, sondern aufgrund einer "Selbsteinweisung" sei.
Behandlung erforderlich und wirtschaftlich
Das Bundessozialgericht entschied, dass das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten hat. Der Vergütungsanspruch für die Behandlung im Krankenhaus entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt sowie erforderlich und wirtschaftlich ist.
Ebenso wie bei Notfällen sei eine Verordnung durch einen Vertragsarzt keine formale Voraussetzung für den Anspruch. Dies riefe Versorgungsmängel hervor und setzte Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus. Sie dürften Versicherte, die sich ohne Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken.
Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.
Urteil vom 19. Juni 2018 (Bundessozialgericht, Az: B 1 KR 26/17 R)
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