Der VOTUM-Verband bezeichnet den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen als abschreckendes Beispiel für leichtfertiges und unangemessenes gesetzgeberisches Verhalten.
Der Gesetzesentwurf nehme einen massiven Eingriff in die freie Preisbildung und sich damit einen Grundpfeiler der sozialen Marktwirtschaft vor.
Der VOTUM-Verband hat sich mit einer ersten detaillierten Stellungnahme an den zuständigen parlamentarischen Staatssekretär im BMWi, Christian Hirte, gewandt und ein klares Bekenntnis für die freie Marktwirtschaft eingefordert:
Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM-Verbands, dazu:
„Wir begrüßen es, dass sich die Fachpolitiker der Arbeitsgruppe Finanzen in der CDU/CSU-Fraktion geschlossen gegen den vorliegenden Gesetzesentwurf ausgesprochen haben. Diese klare Position muss jetzt auch in dem für die Versicherungsvermittler zuständigen BMWi berücksichtigt werden! Ein Ministerium, welches den Geist der freien und sozialen Marktwirtschaft von Ludwig Erhard lebt, kann einem solchen Gesetzesentwurf nicht seine Zustimmung erteilen.“
Nicht ausreichende Begründung
Im Entwurf wird auf die gegenwärtige Niedrigzinsphase, den demographischen Wandel und die Bedeutung des Altersvorsorgesparens verwiesen. Keiner dieser Parameter ist jedoch durch die Versicherungsvermittler verursacht oder beeinflussbar.
Beratungsleistung maßgeblicher Aufwand
Die Beratungsleistung der Versicherungsvermittler ist tatsächlich der maßgebliche Aufwand, der im Vorfeld und bei Abschluss einer langfristigen privaten Lebens- beziehungsweise Rentenversicherung, die ein lebenslanges Auskommen sichern soll, entsteht. Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsbereichen, in denen die Vergütung der tätig werdenden Mitarbeiter den wesentlichen Kostenteil ausmacht. Eine Deckelung dieser Vergütungen ist dem deutschen Wirtschaftssystem jedoch zu Recht fremd.
Vor allem haben weder BaFin noch das BMF offenbar konkrete Zahlen zur Vergütung der Versicherungsvermittler so dass nach Meinung des VOTUM-Verbands auch nicht beurteilt werden kann, ob Leistung und Gegenleistung in einem unzumutbaren Missverhältnis zueinanderstehen.
Es ist in diesem Zusammenhang auch unangebracht, die Vermittlung von Altersvorsorgeprodukten wie Lebens- und Rentenversicherungen zusammen mit der Restschuldversicherung zu regulieren. Wenn das in diesen Bereich gezeigte Marktverhalten der Banken kritisch ist, sollte die BaFin endlich handeln, anstatt nach dem Gesetzgeber zu rufen. Weder Versicherungsvertreter noch -makler bieten diese Produkte an.
Ungleichbehandlung durch Deckelung
So heißt es im Entwurf: „Auch wenn die Deckelung von Abschlussprovisionen unterschiedliche Berufsgruppen betrifft, ist entscheidend, dass die jeweils betroffenen Berufsgruppen wesentlich gleiche Leistungen im Rahmen des Abschlusses von Lebensversicherungen erbringen und daher insoweit auch gleich behandelt werden. … “
Martin Klein dazu:
„Wenn der gleiche Deckel für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler gilt und damit beiden, bei guter Qualität ihrer Tätigkeit, eine Provision von bis zu 4,0 % gewährt werden kann, das Versicherungsunternehmen dem Vertreter aber unabhängig von seiner Vermittlungsleistung kostenfrei ein Büro inkl. notwendiger Betriebsmittel wie Mitarbeiter, EDV, Kommunikation etc. bis hin zum Dienstwagen zur Verfügung stellen kann, dann trifft ein solcher Deckel den Makler ungleich stärker, da er aus seinen Provisionserlösen diesen Aufwand selbst finanzieren muss.“
Versicherer mit Aufsichts- und Kontrollposition
Gänzlich unakzeptabel ist auch, dass den Versicherern, über die Vergütungsregelung, eine Aufsichts- und Kontrollposition über die Versicherungsmakler und deren Beratungsleistung zugeschoben wird. Diese sollen nach dem Gesetzesentwurf zukünftig Provisionszahlungen davon abhängig machen, dass der Vermittler seine gesetzlichen Beratungspflichten erfüllt. Für eine solche ordnungspolitische Maßnahme, die in das für den Versicherer nicht zugängliche Vertragsverhältnis Kunde/Makler eingreift, gibt es keine Regulierungsermächtigung. Diese kann auch nicht im VAG geschaffen werden.
Laut Votum-Verband darf ein solcher untauglicher Entwurf im gesetzgeberischen Verfahren keine Chance auf Umsetzung haben.