Tiere im Fahrzeug: Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Rettungsmaßnahmen

Wer bei großer Hitze seinen Hund in einem Wohnmobil zurücklässt, kann keinen Ersatz für Schäden verlangen, die dadurch entstanden sind, dass Rettungskräfte gewaltsam das Wohnmobil geöffnet haben. So lautet ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

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Die Klägerin stellte ihr Wohnmobil auf einem Supermarktparkplatz ab, um sich in der Nähe ein Fußballspiel anzuschauen. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier bei Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius zurück.

Rettungsmaßnahmen durch Polizei und Feuerwehr

Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien. Dies gelang ihr jedoch nicht. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.

Klägerin verlangt Schadensersatz

Für die Beschädigung des Wohnmobils verlangt die Klägerin von der Stadt Fürth Schadensersatz in Höhe von 2.256,23 Euro. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe: Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, und der Hund war ihrer Meinung nach ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt.

Die beklagte Stadt Fürth ist der Ansicht, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen ist. Der Hund war sehr aufgeregt und hat gehechelt. Das Wohnmobil ist in der „prallen“ Sonne gestanden. Auch war nicht absehbar, wann die Klägerin zu dem Wohnmobil zurückkehren wird. Deswegen haben sich die Feuerwehrleute entschlossen, einzugreifen.

Einsatz war rechtmäßig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth urteilte, dass der Einsatz der Feuerwehrleute rechtmäßig und auch verhältnismäßig war. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und beantragt, ein Sachverständigengutachten dahingehend zu erholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Klägerin hat die Berufung aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.

Urteil vom 30. April 2019 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 6830/18)

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