Der Leistungsfall kann existenziell sein und die Stunde der Wahrheit

Die Frage „Berufsunfähigkeits- oder Grundfähigkeitenversicherung“ wird für eine bedarfsgerechte und qualifizierte Absicherung der Arbeitskraft engagiert diskutiert. Ungeachtet der unterschiedlichen Anforderungen durch Arbeitnehmer, Freiberufler oder Selbstständige. Beide Vorsorgealternativen haben Alleinstellungsmerkmale und Stärken, die dann zum Tragen kommen, wenn der Versicherungsfall eintritt und sich die Qualität des Tarifs und der Leistungsfallbearbeitung durch den Versicherer beweisen muss.

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Im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung begründet sich ein leistungspflichtiger Versicherungsfall regelmäßig mit einer Einbuße der beruflichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person um mindestens 50 Prozent infolge von Krankheit, Unfall oder einem mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall. Die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit muss zudem zu einer finanziellen Einbuße der versicherten Person führen.

Gute Versicherungsbedingungen vorausgesetzt, stellt die Leistungsprüfung auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, ab. Sofern die versicherte Person nach Eintritt der Berufstätigkeit eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, kann der Lebensversicherer prüfen, ob eine konkrete Verweisung auf die dann ausgeübte Berufstätigkeit möglich ist. Vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer kann mit der neuen Berufstätigkeit ein vergleichbares Einkommen erzielen, stellt eine konkrete Verweisung auf die neue Berufstätigkeit den Versicherer von der Leistung frei.

Brennpunkt: die Selbstständigen

Etwas komplizierter ist die Situation der Berufsunfähigkeit eines Selbstständigen. Der Lebensversicherer kann unter Umständen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße eine Umorganisation des Betriebes prüfen lassen. Gerade das Handwerk kann dafür prädestiniert sein.

Beispielsweise könnte die bislang handwerkliche Tätigkeit und die Koordination der Arbeitnehmer auf den Baustellen vom Firmeninhaber auf einen einzustellenden Meister übertragen werden. Der in seiner Mobilität eingeschränkte Firmeninhaber konzentriert sich dafür verstärkt auf die Akquisition neuer Aufträge. Die entstanden Lohnmehrkosten durch die Neueinstellung könnten somit kompensiert werden. Die Prüfung und Umsetzung einer Umorganisation ist meist sehr zeitaufwendig und kann durchaus auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Und bei der Grundfähigkeitenversicherung?

Projiziert man die Möglichkeit der konkreten Verweisung oder potenziellen Umorganisation des Unternehmens eines Selbstständigen auf eine Grundfähigkeitenversicherung, wird schnell deutlich, dass sich diese Fragen in Verbindung mit einer Grundfähigkeitenversicherung nicht stellen. Die berufliche Tätigkeit der versicherten Person fließt nur bezüglich der Risikogruppe in die Tarifierung ein und ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Somit kann der Versicherer im Leistungsfall weder eine konkrete Verweisung auf eine andere, von der versicherten Person ausgeübte Berufstätigkeit aussprechen, noch eine Umorganisation des Unternehmens eines Selbstständigen prüfen. Voraussetzung sind immer „wasserdichte“ Leistungsvoraussetzungen in den Versicherungsbedingungen.

Formulierungen wie beispielsweise „Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage auf Brust- oder Schulterhöhe zu arbeiten“ schaffen Raum für interpretative Auslegungen zu einem höchst ungünstigen Zeitpunkt: dem Versicherungsfall.

Versicherungsvermittler und insbesondere Versicherungsmakler sind gut beraten, die Unterschiede beim Versicherungsumfang und den Leistungsvoraussetzungen im Kundengespräch detailliert zu erläutern und beide Vorsorgeinstrumente Berufs- und Grundfähigkeitenversicherung vorzustellen. Grund genug für die Bayerische diese komplexen und verantwortungsvollen Anforderungen auch auf der DKM zu thematisieren. Informieren und diskutieren Sie die Fragen, die Sie bewegen mit unseren Experten auf unserem Messestand in Halle 4/E22+F12.

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