BGH verbietet Versicherungsberatern Erfolgshonorare für Tarifwechsel in der PKV
Sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsberater dürfen Versicherungsnehmer (VN) in der privaten Krankenversicherung (PKV) zum Tarifwechsel gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in geeignetere oder preiswertere PKV-Tarife beim gleichen Versicherer beraten.
Tarifwechselberatung durch Versicherungsberater: Kein Erfolgshonorar
Versicherungsmakler dürfen gegen Erfolgshonorar zum Tarifwechsel beraten, weil es sich dabei um eine Versicherungsvermittlung handelt (BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17). Versicherungsberater dürfen auch beim Tarifwechsel in der PKV beraten – es handelt sich dann um eine Rechtsdienstleistung, also Kerngeschäft der Versicherungsberater, § 2 I RDG. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18) entschied, dass ein Erfolgshonorar für diesen Berufsstand (regelmäßig) verboten ist; §§ 49b II 1 BRAO, 4 II 2 Hs. 1 RDGEG.
Der Versicherungsberater kann dieses Verbot auch nicht einfach dadurch umgehen, indem er zur Tarifwechselberatung einen Versicherungsmaklervertrag abschließt – denn beide Berufe schließen sich aus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017, Az. OVG I N 41.15), genau wie der des Arztes und Bestattungsunternehmers. Laut OVG-Urteil ist beim Versicherungsmakler die vom Versicherungsberater zu fordernde völlige Unabhängigkeit vom Versicherer nicht gewährleistet.
Verstößt der Versicherungsberater gegen das Erfolgshonorarverbot, kann er einerseits von Berufskammern und Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Andererseits können die VN eine bezahlte Erfolgsvergütung zurückfordern, und dies bis zur Grenze der Verjährung, häufig bis zu zehn Jahre lang.
Tarifwechselberatung durch Versicherungsmakler: Nur mit Erfolgshonorar
Der BGH entschied, dass die Tarifwechselberatung durch Versicherungsmakler nach § 59 III VVG als Versicherungsvermittlung einzuordnen ist, also auch dort zum Hauptgeschäft gehört. Die damit verbundene Rechtsberatung ist dem Versicherungsmakler als sogenannte „Nebenleistung“ erlaubt, § 5 RDG (BGH, NJW 2018, 3715).
Gegenüber privaten VN wäre (auch bei lediglich Beratungen) ohnehin keine andere Vergütung erlaubt. Denn die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach § 34d GewO gestattet es Versicherungsmaklern gegen gesondertes Entgelt nur, Dritte, die keine Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung rechtlich zu beraten. Entscheidend ist dabei (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2018, Az. 6 U 122/17), dass § 34d GewO dem Versicherungsmakler die rechtliche Beratung von Verbrauchern nur dann verbietet, wenn sie nicht mit einer konkreten Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang steht.
Bei Tarifoptimierung beziehungsweise Tarifwechselberatung nach § 204 VVG besteht (beim Beratungsziel) dieser Zusammenhang mit einer Versicherungsvertragsvermittlung, womit diese Rechtsdienstleistung nach § 5 RDG zulässig ist.
Keine Doppelzulassung – oder gibt es die eierlegende Wollmilchsau mit Doppelvergütung doch?
In Norddeutschland gibt es ein Ehepaar, welches mit getrennten Büros in der gleichen Wohnung arbeitet: zunächst besucht man gegen Beratungsvergütung den Versicherungsberater, sodann wird man zum Fachmakler ein Zimmer weiter geschickt – gegen Erfolgsvergütung.
In Süddeutschland erhielt ein Berater für betriebliche Altersversorgung (bAV) versehentlich die Zulassung sowohl als Versicherungsmakler als auch jene des Versicherungsberaters – ein Wettbewerber schaltete daraufhin mit Erfolg einen die Aufsicht über das RDG-Register führenden Gerichtspräsidenten ein.
Auf das Scheitern der Doppelzulassung folgte die nächste kreative Idee: Man nehme eine Versicherungsmakler-GmbH und beschäftige dort Versicherungsberater beziehungsweise Rechtsanwälte. Der BGH (Urteil vom 22.02.2005, Az. XI ZR 41/04) kassierte auch dieses Modell, denn „eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist“.
Selbstverständlich schuldeten die GmbH-Kunden keine Vergütung für erbrachte Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Zulassung; beispielsweise „Gestaltung von Versorgungsordnungen“ in der bAV und bei Zeitwertkonten oder etwa Treuhandmodelle sowie „sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung“. Für Schäden – sogar nicht nur bei fehlerhafter Beratung – haften die „falschen“ Berater gleichwohl.
Zweitberuf des Versicherungsberaters kann (fast) alles sein
Zweitberuf des Versicherungsberaters kann – anders als beim Rechtsanwalt – fast jeder andere Beruf sein, außer als explizit verbotene Doppelzulassung der Versicherungsmakler und Versicherungs-Agent.
Erlaubt ist also auch etwa eine völlig zulassungsfreie Tätigkeit als Vermittler von Krankenunterstützungskassen (KUK). Da eine KUK keine Versicherung ist, fällt ihre Vermittlung auch nicht unter die Regulierung als Versicherungsvermittlung/-beratung. Auf diesem Feld darf – wie auch alle anderen – der Versicherungsberater auf Erfolgsbasis KUK-Produkte vermitteln, die die gesetzliche Krankenversicherung wie auch PKV-Produkte ergänzen.
Um geeignete Produkte der KUK zu vermitteln, wie sie am Markt angeboten werden, muss er aber auch als Nebenleistung dazu beraten, welche PKV-Produkte dazu passen, gegebenenfalls eben auch nach einem angeratenen Tarifwechsel.
In seinem Zweitberuf als KUK-Makler darf er auch ein Erfolgshonorar nehmen, bemessen zum Beispiel an der Gesamtersparnis der reduzierten PKV zuzüglich KUK gegenüber dem vorher teureren PKV-Tarif. Und er darf von der KUK auch eine laufende Provision oder Betreuungsvergütung erhalten, denn damit begibt er sich gerade nicht in die für ihn verbotene Abhängigkeit von Versicherungsunternehmen.