Wer mit einer privaten Rentenversicherung vorgesorgt hat, kann beim Rentenbeginn zwischen einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung gewählt werden.
Allerdings wird beides steuerlich unterschiedlich behandelt.
Lebenslange Rente: Großteil bleibt steuerfrei
Wer sich für die Rentenzahlung entscheidet, muss nur einen niedrigen Teil der Rente, den sogenannten Ertragsanteil, versteuern. Beispielsweise liegt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren der Ertragsanteil bei 18 Prozent. Von 100 Euro Monatsrente bleiben damit 82 Euro steuerfrei. Die restlichen 18 Euro sind steuerpflichtig.
Kapitalauszahlung: Beginn entscheidend
Bei einer Kapitalabfindung kommt es auf den Beginn der Versicherung an. Verträge, die mit Beginn vor 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betrug und mindestens fünf Jahre Beiträge dafür gezahlt wurden.
Bei Verträgen, die ab 2005 mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren geschlossen wurden, bleibt die Hälfte des Ertrages steuerfrei, wenn die Auszahlung erst ab dem 60. Lebensjahr (ab 2012: ab dem 62. Lebensjahr) erfolgt.
Als Ertrag gilt die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den gezahlten Beiträgen. Die Hälfte davon ist steuerpflichtig.
Sind die Voraussetzungen für eine der beiden steuerbegünstigten Auszahlungen nicht erfüllt, werden beim Kapitalertrag 25 Prozent Abgeltungssteuer noch zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Liegt der persönliche Steuersatz unter der Abgeltungssteuer, wird die Differenz über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen.