Was müssen Arbeitgeber im Hinblick auf das aktuelle Coronavirus beachten?

Das Coronavirus (COVID 19) hält die Welt in Atem. Unternehmer sollten jetzt nicht auch noch anfangen müssen, sich durch die rechtlichen Implikationen für ihren Betrieb zu arbeiten. Deshalb hat die Kanzlei Michaelis die wichtigsten arbeitsrechtlichen Aspekte, die Unternehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten, kurz zusammengestellt.

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Hierbei wird danach unterschieden, was unabhängig von aufgetretenen COVID 19 Fällen (Normalbetrieb) und bei COVID 19 im Betrieb (Betrieb und Krankheitsfälle) zu beachten ist.

1. Normalbetrieb

Arbeitgeber haben gem. § 618 BGB eine „Fürsorgepflicht“ gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie müssen also Anstrengungen unternehmen, damit Arbeitnehmern ein möglichst gefahrloses Arbeitsumfeld zur Verfügung steht. Das heißt zunächst, die Arbeitnehmer über Infektionsrisiken und Schutzmaßnahmen zu informieren, am besten unter Bezugnahme auf die aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts beim Gesundheitsministerium. Zusätzlich sollten Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen und Zugängen des Betriebs zur Verfügung gestellt werden zu stellen. Eine weitere Option ist das Zurverfügungstellen von Mundschutzmasken.

Arbeitgeber dürfen weiterhin im Rahmen ihres Direktionsrechts Arbeitnehmer dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Gibt es einen Betriebsrat, so ist bei solchen Maßnahmen allerdings das Mitbestimmungsrecht zu berücksichtigen. Wegen des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber allerdings keine Impfpflicht erlassen und auch keine ärztliche Untersuchung gegen den Arbeitnehmerwillen anordnen.

Die Arbeitnehmer müssen grundsätzlich im Unternehmen erscheinen. Verweigert ein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen Arbeitnehmer ihn abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen. Die diplomatischere Variante wäre in diesem Fall allerdings die Vereinbarung von Arbeit im Home-Office. Insoweit das in die betrieblichen Abläufe passt, ist das durchaus im Interesse aller eine sinnvolle Option: Der Arbeitgeber senkt Infektionsrisiken, schützt dadurch die Gesundheit aller Beteiligten und trägt dazu bei, die Arbeitskraft des Betriebes aufrechtzuerhalten.

2. Betrieb und Krankheitsfälle

Bei einem begründeten Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion müssen Arbeitgeber den Betroffenen umgehend nach Hause schicken und ihn anweisen, seinen Arzt oder das Gesundheitsamt telefonisch zu kontaktieren. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich dann ein Anspruch darauf, zu erfahren, ob jemand im unmittelbaren Umfeld eines Arbeitnehmers Symptome des Coronavirus hat. Denn dann muss der Chef Kollegen vor einer Ansteckung schützen. Weisen auch andere Arbeitnehmer Corona-Symptome (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, in manchen Fällen auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit und Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Für die betroffenen Arbeitnehmer besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, nach 6 Wochen reduziert sich dieser auf ein Krankengeld.

Die Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krank zu melden. Ausnahmsweise muss im Fall einer COVID 19 Erkrankung der Arbeitnehmer auch angeben, dass er genau an diesem Virus erkrankt ist. Denn für Arbeitnehmer gilt eine allgemeine arbeitsrechtliche Treuepflicht, die bei hochansteckenden Krankheiten Mitwirkung erfordert, um den Arbeitgeber die nötige Information für Schutzmaßnahmen zukommen zu lassen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Test auf COVID 19 in begründeten Verdachtsfällen und bei Risikogruppen (Kontakt zu infizierten Personen, Aufenthalt in einem Risikogebiet).

Sollte die Kita der Arbeitnehmer schließen, ist es Sache der Arbeitnehmer, eine alternative Kinderbetreuung zu organisieren. Sollten jedoch deren Kinder erkranken, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nach der vertraglichen Regelung müssen ihm dann trotzdem weiter Gehalt gezahlt werden oder die Krankenkasse springt ein.

In Extremfällen kommt in Betracht, dass das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne für den Betrieb anordnet. In diesen Fällen besteht für die Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entschädigungszahlung vom Staat gem. § 56 Infektionsschutzgesetz. Arbeitgeber müssen diese zwar an Ihre Arbeitnehmer auszahlen, bekommen die Zahlungen allerdings vom Gesundheitsamt erstattet. Nach sechs Wochen Zahlungen in Höhe des regelmäßigen Gehalts werden nur reduzierte Entschädigungen geleistet. Auch als Arbeitgeber haben Sie gem. § 56 Absatz 4 eine Ersatzzahlung für die „in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ zu leisten.

Bei der Bewältigung aller sich ergebenden rechtlichen Folge- und Umsetzungsfragen steht die Kanzlei Michaelis und insbesondere Herr Dr. Jan Freitag selbstverständlich jederzeit rechtlich zur Seite.

https://www.experten.de/2020/03/11/rechtsfragen-zum-coronavirus-kinderbetreuung-private-veranstaltungen-homeoffice/

https://www.experten.de/2020/03/09/coronavirus-wann-greift-welche-versicherung/

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