Rückzahlungspflicht einer „Garantieprovision“ kann unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen

In einzelnen Fällen kann die Rückzahlungspflicht einer „Garantieprovision“ als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsvertreters gesehen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2017, Aktenzeichen: 23 U 2601/16, hervor.

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Sachverhalt vor dem OLG München

Ein Vermittler war aufgrund eines Standard-Vertretervertrages zwei Jahre für eine Versicherungsgesellschaft als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Eine ergänzende Vereinbarung zu diesem Vertretervertrag enthielt eine Regelung hinsichtlich einer Provisionsgarantie. Gemäß der Provisionsgarantie wurde dem Vertreter für einen befristeten Zeitraum eine monatliche Mindestgarantie in Höhe von 2.500,00 € zugesagt. Die Provisionsgarantie enthielt ferner die Regelung, nach der ein angesammelter Überverdienst ausbezahlt sowie ein verbleibender Unterverdienst nach Ablauf der Garantiezeit vom Vertreter auszugleichen sei.

Nach Kündigung der Vertragsbeziehung seitens des Versicherungsvertreters forderte die Versicherungsgesellschaft die Rückzahlung der geleisteten Provisionsvorschüsse. Der Handelsvertreter verweigerte die Rückzahlung. Er war der Auffassung, die vertragliche Regelung zur Rückzahlbarkeit der Vorschüsse sei geeignet, ihn von einer Kündigung abzuhalten und daher unwirksam. Die Versicherungsgesellschaft vertrat hingegen die Ansicht, die Rückzahlungspflicht ergebe sich bereits aus dem Rechtscharakter eines Vorschusses.

Rückzahlungsanspruch der „Garantieprovision“ als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts

Das OLG München entschied, dass die vertragliche Rückzahlungspflicht der Garantieprovision eine unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsvertreters darstelle. Eine Rückzahlungspflicht der Garantieprovision würde daher nicht bestehen.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung in Höhe des Unterverdienstes nach § 134 BGB, § 89a Abs.1 Satz 2, § 92 Abs.2 HGB nichtig sei.

Nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters könne sich daraus ergeben, dass die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile mit sich bringe. Die Beurteilung dessen, ob die Nachteile von solchem Gewicht seien, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliege, sei eine Frage des Einzelfalls.

Kriterien für die Beurteilung

Bei der Beurteilung zu berücksichtigen seien Kriterien wie etwa die Höhe des Provisionsvorschusses, die Laufzeit der Garantien, die Auszahlung weiterer Pauschalen wie beispielsweise eine „Einarbeitsungspauschale“ sowie die Schwierigkeit der Aufgaben des Handelsvertreters. Im vorliegenden Fall seien die Regelungen in ihrer Kombination als unzulässige Kündigungsbeschränkung zu betrachten.

Rückzahlungsanspruch der „Garantieprovision“ als unzulässige Beschränkung auch des ordentlichen Kündigungsrechts

Das OLG München befand zudem, die Rückzahlungspflicht sei nach § 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 2 HGB unwirksam und gelte in gleicher Weise bei einer ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertreters.

Die gravierenden finanziellen Nachteile infolge der Rückzahlungspflicht seien geeignet, den Handelsvertreter auch von einer ordentlichen Kündigung während der Garantiezeit abzuhalten und wirkten daher faktisch als Verlängerung der Kündigungsfristen lediglich zu Lasten des Vertreters, die wiederum unzulässig ist.

Fazit

Die Folge dessen ist, dass die vereinbarten Rückzahlungen vom Vertreter nicht verlangt werden können.

Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld einer Kündigung die Klauseln über Rückzahlungspflichten und darin etwa liegende Kündigungserschwernisse durch eine im Vertriebsrecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen. Gerne steht die Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür zur Verfügung.

Autor: Rechtsanwältin Riccarda-Katharina Graul, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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