FPSB Deutschland: Basisrente ist besser als ihr Ruf

Im Jahr 2005 wurde die Basisrente – auch als Rürup-Rente bekannt, für Selbstständige eingeführt, denen staatlich geförderte Vorsorgeformen wie die Riester-Rente oder die bAV nicht zugänglich sind. Sparer können die dort eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, was die Steuerzahlung reduziert.

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Allerdings gab es in der Vergangenheit auch zahlreiche Kritikpunkte an dem Modell. Dazu zählten unter anderem mangelnde Flexibilität, fehlende Vererbbarkeit oder zu hohe Kosten.

Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland), urteilt:

„Bei näherer Betrachtung relativieren sich jedoch einige dieser Kritikpunkte. Und wer sich das genau durchrechnet und die Möglichkeiten, die diese Form der Altersvorsorge bietet, richtig nutzt, für den kann sich diese staatlich geförderte Anlageform im Rahmen der finanziellen Vorsorgeplanung lohnen.“

Aber jeder Sparer muss auch prüfen, ob das im Einzelfall gilt. Einen ersten Hinweis darauf kann der Online-Rechner auf der Verbraucherwebsite des FPSB Deutschland liefern.

Professor Dr. Rolf Tilmes sagt:

„Trotz der Vorteile sollte jedem aber klar sein, dass eine solche Basisrente auch in die Altersvorsorge passen muss. Ob dies der Fall ist, muss jeder Anleger individuell für sich, idealerweise im Rahmen einer gründlich durchdachten Finanzplanung, klären.“

Finanzielle Vorteile der Basisrente

Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) hat in einer Berechnung festgestellt, dass sich die Rürup-Rente durchaus lohnen kann. Ausgangspunkt ist, dass aktuell die dort eingezahlten Beiträge zu 90 Prozent steuerlich ansetzbar sind und dieser Satz bis 2025 auf 100 Prozent steigt.

Wer 2020 nun einmalig 9.000 Euro einzahlt, kommt beim aktuellen Spitzensteuersatz von 46,12 Prozent auf eine Steuerersparnis von 4.151 Euro. Zwar fällt dafür die Besteuerung bei Bezug der Rente an. Doch wer 2025 in den Ruhestand geht, für den liegt der Besteuerungsanteil laut der IVFP-Analyse nur bei 85 Prozent. Das heißt, diese 15 Prozent sind und bleiben auch in den Folgejahren steuerfrei.

Professor Dr. Rolf Tilmes ergänzt:

„Zudem gilt es zu bedenken, dass der persönliche Steuersatz im Ruhestand in der Regel niedriger ist als in der Ansparphase, weshalb sich die Rechnung lohnen kann.“

Auch für Ü50 interessant

Diese Differenz zwischen der Abzugsfähigkeit und der Besteuerung in der Auszahlphase macht die Rürup-Rente auch für die Generation der über 50-Jährigen attraktiv. Das ist ein weiteres Ergebnis der IVFP-Analyse.

Ein 58-Jähriger mit noch fünf Beitragsjahren kann im Schnitt mit einem abzugsfähigen Prozentsatz von 92 Prozent in der Ansparphase rechnen. In der Auszahlung aber wird er nur mit 84 Prozent besteuert. Damit kommt er auf ein ‚Steuerplus‘ von acht Prozentpunkten.

Und da der jährlich ansteigende abzugsfähige Höchstbetrag derzeit bei 25.046 Euro für Ledige liegt und für Verheiratete bei 50.092 Euro, kann die Basisrente auch für Gutverdiener, die hohe Beiträge zurücklegen können, interessant sein.

Professor Dr. Rolf Tilmes erklärt:

„Vorteilhaft ist zudem, dass die Basisrente in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung oder als Fondssparplan abgeschlossen werden kann. Und das ist, da so renditeträchtigere Investments getätigt werden können, gerade im aktuellen Niedrigzinsumfeld besonders wichtig. Die fondsgebundene Variante mit einem Aktienanteil kann dort, wo es zur Vorsorge passt, deshalb auch besonders attraktiv sein.“

Zusammen mit dem bereits dargestellten steuerlichen Vorteil kann das gute Renditen bringen.

Aufgrund der oben beispielhaft errechneten Steuerersparnis ergibt sich laut dem IVFP nach Kosten dabei sogar ein Puffer von 30 Prozent. Das heißt, die Wertpapiere können 30 Prozent im Wert verlieren, bis der Anleger das eingesetzte Eigenkapital erreicht.

Kritikpunkte berechtigt?

Und schließlich relativieren sich auch die Kritikpunkte bei genauerer Betrachtung. Zum Beispiel, dass die Rürup-Rente als lebenslange Leibrente konzipiert ist und eine Kapitalauszahlung oder eine Vertragskündigung also nicht vorgesehen sind. Denn unter Umständen ist dies sogar hilfreich, da sonst die Versuchung groß wäre, die angesparte Summe für andere Dinge als für die Altersvorsorge zu verwenden.

Auch ist die mangelnde Vererbbarkeit nicht unbedingt ein Argument, diese nicht abzuschließen. So erhalten Ehepartner oder Kinder das vorhandene Kapital zwar nicht als Einmalbetrag ausgezahlt. Marktstandard sei hier laut dem IVFP aber die Verrentung des Kapitals oder Restkapitals im Todesfall als Leibrente für den hinterbliebenen Ehepartner.

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