Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 09. Oktober 2018 (Az: 4 U 448/18) wiederholt festgestellt, dass bei der Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen gestellt werden dürfen. Vielmehr genügt eine nachvollziehbare Beschreibung in Stichworten.

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Sachverhalt

Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Im vorliegenden Verfahren beantragte die Versicherungsnehmerin, die zuletzt als Krankenpflegerin in der Nachtschicht in einem Pflegeheim tätig war, Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie trug vor, für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen einer seelischen mittelschweren Depression und wegen Minderbelastbarkeit von Wirbelsäule und Gelenken zu 70 Prozent den Beruf als Krankenpflegerin nicht mehr ausüben zu können. Der Versicherer lehnte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab.

Hiergegen wandte sich die Versicherungsnehmerin und reichte Klage gegen den Versicherer beim Landgericht Dresden ein. Im Gerichtsverfahren stritten die Parteien insbesondere über das konkrete Tätigkeitsbild und die Berufsunfähigkeit aus medizinischer Sicht.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage der Versicherungsnehmerin schließlich ab. Der Fall ging ans Oberlandesgericht.

OLG Dresden: Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes

Nach Ansicht des OLG Dresden hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Versicherungsnehmerin überspannt.

Zur Darlegung des Berufsbilds muss eine konkrete Beschreibung der beruflichen Tätigkeit in gesunden Tagen erbracht werden. Dazu müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden.

Allerdings – darauf weist das OLG Dresden ausdrücklich hin – dürfen keine übersteigerten Anforderungen an die Darlegung des Berufsbilds gestellt werden und dem Versicherten dadurch der Zugang zu den versicherten Leistungen unzumutbar erschwert werden. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass das Berufsbild primär lediglich dazu dient, dem Sachverständigen die notwendigen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit darzulegen.

Dazu genügt eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit vorstellen kann.

Das OLG Dresden stellt klar, dass die Versicherungsnehmerin vorliegend ihre Berufstätigkeit substantiiert dargelegt hat, indem sie einen detaillierten und nachvollziehbaren Tagesablaufplan vortrug.

Fazit und Praxishinweise

Das OLG Dresden hat erneut klar aufgezeigt, dass Versicherten der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht unzumutbar erschwert werden darf, in diesem Fall durch übersteigerte Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes.

Dennoch beginnt mit dem Leistungsantrag ein sehr komplexes und langwieriges Versicherungsverfahren, so dass die Tätigkeitsbeschreibung an sich nicht unterschätzt werden darf. Viele Versicherte werfen einfach nur „Schlagworte“ auf und arbeiten ihre Kerntätigkeiten nicht genug heraus.

Der Leistungsantrag ist jedoch der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Fehler, welche der Versicherte bei der Stellung des Leistungsantrages begeht, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch beziehungsweise nur schwer korrigiert werden.

Diese Fehler beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer teilweise sehr erheblich. Dies ist gerade dann beachtlich, wenn der Versicherer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnt und eine außergerichtliche Geltendmachung der Forderungen des Versicherten erforderlich ist, oder es sogar zum Prozess gegen den Versicherer kommt.

Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten daher erwägen, sich bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages rechtlich begleiten zu lassen. Hierdurch können bereits von Anfang an Fehler bei der Beantragung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung vermieden werden.

Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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