Jedes Jahr im Dezember schnellen die Zahlen für Brandschäden in die Höhe: Es entstehen rund 50 Prozent mehr Schäden durch Zimmer- oder Hausbrände als in den anderen Monaten, so Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft.
Häufig werden diese Brände durch unbeaufsichtigt brennen gelassene Kerzen ausgelöst. Deswegen sollten immer alle Kerzen ausgemacht werden, wenn man den Raum verlässt. Auch dann, wenn dies nur für kurze Zeit ist, empfiehlt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung.
Drei Policen schützen gegen finanzielle Schäden
Die Privat-Haftpflichtversicherung leistet, falls ein Dritter durch das Feuer geschädigt wird und kommt für den entstandenen Personen- und Sachschaden auf. Mieter sollten darauf achten, dass auch gemietete Sachen, etwa die Einbauküche, Böden und Sanitäranlagen mitversichert sind.
Für den Brandschaden am eigenen Mobiliar und Hausrat kommt die Hausratversicherung auf.
Der Gebäudeschaden ist über die Wohngebäudefeuerversicherung gedeckt. Bei beiden Policen sollte grobe Fahrlässigkeit mitversichert sein, empfiehlt Margareta Bösl. Sonst ist der Versicherer berechtigt, falls beispielsweise vergessen wurde, die Herdplatte oder Kerze auszumachen, die Schadenzahlung anteilig zu kürzen oder in besonders schweren Fällen komplett zu verweigern.
Da die Gefahr eines Feuerausbruchs durch brennende Kerzen, Wunderkerzen und leicht entzündliche Gegenstände gerade in der Weihnachtszeit besonders hoch ist, raten ARAG-Experten zu einem sehr umsichtigen Verhalten. Schon ein einziger Feuerlöscher im Haushalt kann Schlimmes verhindern.
Auch weisen die Experten darauf hin, dass keine Wunderkerzen unmittelbar am Weihnachtsbaum angezündet werden sollten. Denn in einem Urteil entschied das Landgericht Offenburg (Az. 2 O 197/02), dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nach damaliger Rechtslage nicht zahlen.
Das Landgericht Bielefeld wies in einem anderen Rechtsstreit darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind selbst nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten, hafteten diese und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilten die Richter (LG Bielefeld, Az. 21 S 166/06).
Tipps zur Brandvermeidung der ARAG-Experten
- Frisches Tannengrün entzündet sich schlechter als vertrocknete Zweige! Den Weihnachtsbaum darum erst kurz vor dem Fest kaufen.
- Adventskränze gehören auf eine nicht brennbare Unterlage wie Glas- oder Porzellanteller.
- Den Weihnachtsbaum auf dem Boden in einem stabilen mit Wasser gefüllten Christbaumständer befestigen und regelmäßig gießen.
- Fluchtwege festlegen und freihalten.
- Ausreichend Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen wie Gardinen einhalten.
- Kerzen gehören nicht unter Äste oder Zweige, sondern in festen Kerzenhaltern an freie Stellen am Weihnachtsbaum.
- Kerzen immer von oben nach unten anzünden und von unten nach oben löschen.
- Den Weihnachtsbaum nie unbeaufsichtigt lassen und immer auch Kinder und Haustiere im Auge behalten.
- Für den Fall der Fälle Löschmittel wie Wassereimer oder Handfeuerlöscher bereithalten.
- Rauchwarnmelder schlagen rechtzeitig Alarm – und retten Leben.
- Mit Kindern den Ernstfall üben! Kinder sollten wissen, dass man sich bei einem Brand auf keinen Fall verstecken darf und auch die Notrufnummer 112 der Feuerwehr kennen.
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