OLG München: Darlegungslast zur Schätzung des Ausgleichsanspruches

Das Oberlandesgericht München äußerte sich mit Urteil vom 09. Februar 2017 (Az.: 23 U 4079/15) zur Frage der Darlegungslast zur Schätzung des Ausgleichsanspruches. Hier war insbesondere zur klären, in welchem Umfang der Versicherungsvertreter Angaben darlegen muss, auf deren Grundlage das Gericht gegebenenfalls eine Schätzung des Ausgleichsanspruches vornehmen kann.

(PDF)
Anzugtraeger-Taschenrechner-44341415-AS-Andrey-PopovAnzugtraeger-Taschenrechner-44341415-AS-Andrey-PopovAndrey Popov – stock.adobe.com

Ausgangsfall

In dem Fall des OLG München bestand Streit zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherer. Der Versicherungsvertreter vermittelte für den Versicherer etliche Versicherungsverträge. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages machte der Versicherungsvertreter seine Ausgleichsansprüche geltend und legt dabei eine pauschale Schätzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vor.

Der Versicherer meint, dass eine pauschale Schätzung des Ausgleichsanspruches den Anforderungen an eine qualifizierte Anspruchsbezifferung nicht genügt. Der Versicherungsvertreter bringt hiergegen vor, dass den Versicherer eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Versicherungsvertreter muss die geeigneten Grundlagen für die Schätzung eines Mindestausgleichsanspruchs darlegen

Laut OLG München trägt der einen Ausgleichsanspruch geltend machende Versicherungsvertreter die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen. Dieser ist auch für die nach den „Grundsätzen“ anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Insofern ist der Versicherungsvertreter verpflichtet, geeignete, sich an den Grundsätzen orientierende Tatsachengrundlage darzutun, so dass eine Schätzung des Ausgleichsanspruches der Höhe nach gemäß §287 ZPO erfolgen kann.

Dem OLG München zufolge muss ein Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf allerdings einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen.

Infolgedessen trifft nach Ansicht des OLG München vorliegend den Versicherer keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der erwirtschafteten Provisionen. Als Begründung wird hier eingeführt, dass der Versicherungsvertreter nicht außerhalb des Geschehensablaufs steht. Es sei daher die Aufgabe des Versicherungsvertreters, die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darzulegen, auf denen dann das Gericht eine Schätzung des Ausgleichsanspruches vornehmen kann. Eine pauschale Schätzung genügt insoweit nicht.

Praxishinweis

Das OLG München legt in seiner Entscheidung die Darlegungslast zur Schätzung des Ausgleichsanspruchs dem Versicherungsvertreter auf. Demnach sind Versicherungsvertreter gehalten, geeignete, sich an den Grundsätzen orientierende Tatsachengrundlage darzutun. Anhand dieser Tatsachengrundlage soll dann eine Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO erfolgen können.

Viele Versicherungsvertreter dürften gerade nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Schwierigkeiten haben, eine entsprechende Schätzungsgrundlage im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Daher kann es aus der Sicht des Versicherungsvertreters prozessual sinnvoll sein, zusätzlich auch einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, um an die entsprechenden Informationen für die Schätzungsgrundlage zu gelangen. Näheres zum Inhalt des Auskunftsanspruches ist unserem Artikel OLG München: Inhalt des Auskunftsanspruches des Versicherungsvertreters zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruches zu entnehmen.

Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

(PDF)

LESEN SIE AUCH

Anzugtraeger-Karton-Ordner-174947794-AS-ajr-imagesAnzugtraeger-Karton-Ordner-174947794-AS-ajr-imagesajr_images – stock.adobe.comAnzugtraeger-Karton-Ordner-174947794-AS-ajr-imagesajr_images – stock.adobe.com
Marketing & Vertrieb

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages bei mehrmaligem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Ist eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages bei mehrmaligem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zulässig? Mit dieser Frage hatte sich das OLG München mit Urteil vom 18. November 2015 (Az.: 7 U 4851/14) zu befassen.
Richterhammer-14519706-AS-LuftbildfotografRichterhammer-14519706-AS-LuftbildfotografLuftbildfotograf – stock.adobe.comRichterhammer-14519706-AS-LuftbildfotografLuftbildfotograf – stock.adobe.com
Urteile

Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 28. November 2014 – Az.: 19 U 71/14) hatte die Frage zu beantworten, ob eine Anrechnung einer vom Versicherer aufgebauten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters zulässig ist.
Anzugtraeger-gefesselt-58359218-AS-imagedb-comAnzugtraeger-gefesselt-58359218-AS-imagedb-comimagedb.com – stock.adobe.comAnzugtraeger-gefesselt-58359218-AS-imagedb-comimagedb.com – stock.adobe.com
Recht

Das Ausschließlichkeitsgebot

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter wird für gewöhnlich auch als Ausschließlichkeitsgebot benannt. Zeitlich gesehen beschreibt ein Ausschließlichkeitsgebot damit ein während des Bestehens des Handelsvertretervertrages geltendes Wettbewerbsverbot.
Businessman-Maske-172024941-AS-ittipolBusinessman-Maske-172024941-AS-ittipolittipol – stock.adobe.com  Businessman-Maske-172024941-AS-ittipolittipol – stock.adobe.com  
Management

Darf ein Versicherungsmakler mit „neutral und unabhängig“ werben?

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherungsmakler mit Mehrheitsbeteiligung einer Versicherung mit „neutral und unabhängig“ werben darf (OLG München v. 16.1.2020 – 29 U 1834/18). D
Anzugtraeger-Pfeile-entgegengesetzt-109336521-FO-ra2-studioAnzugtraeger-Pfeile-entgegengesetzt-109336521-FO-ra2-studiora2 studio / fotolia.comAnzugtraeger-Pfeile-entgegengesetzt-109336521-FO-ra2-studiora2 studio / fotolia.com
Management

Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit

Die Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit des Versicherungsvertreters hat eine erhebliche Bedeutung bei einer Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen.
Back view of business man standing in abstract key hole opening in concrete wall with mock up place. Solution and success concept.Back view of business man standing in abstract key hole opening in concrete wall with mock up place. Solution and success concept.Who is Danny – stock.adobe.comBack view of business man standing in abstract key hole opening in concrete wall with mock up place. Solution and success concept.Who is Danny – stock.adobe.com
Assekuranz

Vermittler-Treff: Ausstieg aus der Ausschließlichkeit

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte lädt zum Vermittler-Treff am 07. Juli 2022 ein. Die Vorträge richten sich im Rahmen einer kostenlosen Online-Weiterbildung speziell an Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche.

Mehr zum Thema

Dr. Georg Kraus ist geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensberatung Kraus & PartnerKraus & PartnerDr. Georg Kraus ist geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensberatung Kraus & PartnerKraus & Partner
Management

Die Team- und Zusammenarbeit neu justieren

Viele Teams in den Unternehmen stehen aktuell vor der Herausforderung, sich selbst und ihre Zusammenarbeit neu zu definieren, um ihre Leistungsfähigkeit zu bewahren. Das zeigt eine Befragung von Personalverantwortlichen durch die Unternehmensberatung Kraus & Partner.

Business interactionBusiness interactionMitarbeiter-Benefits lassen sich inzwischen in vielfältiger Weise umsetzen.Photo credit: depositphotos.comBusiness interactionMitarbeiter-Benefits lassen sich inzwischen in vielfältiger Weise umsetzen.Photo credit: depositphotos.com
Management

Mit Mitarbeiter-Benefits die Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen

Deutschlands Mittelstand steht aktuell vor einem Dilemma. Die Auftragsbücher zahlreicher Firmen sind gut gefüllt. Doch leider fehlen Fachkräfte, um die nötigen Aufgaben zu übernehmen. Mitarbeiter-Benefits können helfen, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Werden sie richtig aufgebaut, können sie im Wettkampf um die besten Leute ausschlaggebend sein.

Young worker sitting in his office thinking. Business conceptYoung worker sitting in his office thinking. Business conceptRomario Ien – stock.adobe.comYoung worker sitting in his office thinking. Business conceptRomario Ien – stock.adobe.com
Management

Voll versteuert!? Drei Stolperfallen, die Unternehmen mühelos vermeiden können

Teure Materialien sowie steigende Energie- und Transportpreise führen in zahlreichen Unternehmen zu Sparmaßnahmen. Unvorhergesehene und potenziell kostspielige Steuernachzahlungen können in einer angespannten Situation den Druck auf die finanziellen Ressourcen empfindlich erhöhen. . Dabei lassen sich einige steuerliche Stolperfallen umgehen.

Office-Team-423885258-DP-HayDmitriyOffice-Team-423885258-DP-HayDmitriyOffice-Team-423885258-DP-HayDmitriy
Management

ESG-Strategien stärken den Erfolg im Mittelstand

Jährlich veröffentlicht das Zentrum für Arbeitgeberattraktivität, kurz zeag GmbH, in Zusammenarbeit mit der Universität St. Gallen eine Trendstudie zum Status quo im Mittelstand und darüber hinaus. Dieses Jahr wurden ökologische und soziale Faktoren unter Berücksichtigung geltender ESG-Kriterien untersucht: ökologische Führung und ein ausgeprägtes Diversitätsklima wirken sich positiv auf den Unternehmenserfolg aus.

Mikrofon-3926344-PB-lograstudioMikrofon-3926344-PB-lograstudiolograstudio – pixabay.comMikrofon-3926344-PB-lograstudiolograstudio – pixabay.com
Management

MICHAELIS-LIVE am 24.09.: "Haftungsmantel GmbH“ vs. deliktische Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer

Eine GmbH soll vor der persönlichen Haftung schützen. Dies ist auch häufig bei einer GmbH oder anderen „juristischen Personen“ der Fall. Trotzdem werden Konstellationen festgestellt, die zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können. Rechtsanwalt Boris Glameyer erläutert anhand ausgewählter Fallbeispiele aus der Praxis diese problematischen Konstellationen.

Businesswoman Peeking Behind The DeskBusinesswoman Peeking Behind The DeskAndrey Popov – stock.adobe.comBusinesswoman Peeking Behind The DeskAndrey Popov – stock.adobe.com
Management

Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Wie das richtige Warm-up für die Betriebsprüfung aussieht, damit man der Kontrolle durch das Finanzamt gelassener entgegenblicken kann, erläutert der Professor für Steuerrecht Christoph Juhn.