Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte informiert darüber, dass sie von vielen Versicherungsmaklern erfahren hat, dass es immer noch eine Vielzahl von Kunden gibt, die immer noch über die Höhe der Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung mit dem Versicherer verhandeln.
Die Kanzlei Michaelis vertritt mittlerweile mehrere hundert Mandanten anwaltlich und kann aufgrund dieser Erfahrungen auch hier Kunden bestmöglich unterstützen.
Sie weist darauf hin, dass Versicherungsmakler*innen Ihre Kunden unbedingt darüber informieren sollten, dass die gesamten Kosten einer gerichtlichen Streitigkeit von einem anderen übernommen werden können. Dieser andere ist ein professioneller Prozesskostenfinanzierer (kurz: PKF).
Die Kanzlei Michaelis holt für Kunden der Versicherungsmakler*innen mit ihrem Prozesskostenfinanzierer in Sachen Betriebsschließungsversicherung eine vollständige Kostenübernahmeerklärung ein. Dann hat der Kunde keine weiteren Kosten, wenn als nächster Schritt ein gerichtliches Verfahren für erforderlich wird.
Alle Kosten bedeutet auch alle Kosten
Enthalten sind demnach die Gerichtskosten, die Anwaltskosten oder aber auch erforderliche Sachverständigenkosten. Und dies in unbegrenzter Höhe. Auch die Gegnerkosten, zum Beispiel beim Unterliegen im Rechtsstreit sind enthalten.
Manchmal ist der sanfte Druck einer gerichtlichen und fundierten Klage auch für einen Versicherer hilfreich, zu einer endgültigen Entscheidung über die Höhe der Zahlung zu kommen. Denn kaum ein Kunde möchte ewig auf das Geld warten.
Materiell rechtlich ist die Kanzlei Michaelis zu 100 Prozent davon überzeugt, dass in den allermeisten Fällen der Versicherer leisten muss.
Das gesamte Expertenteam der Kanzlei Michaelis steht hier mit hoher Fachkompetenz zur Verfügung. Gutachterlich hat dieses Thema auch Herr Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität zu Berlin) überprüft und bestätigt.
Als Gegenleistung ist ein Teil des Anspruches des Kunden an den Prozesskostenfinanzierer abzutreten.
Die Erfolgsbeteiligungen des Prozesskostenfinanzierers liegen zwischen 20 und 30 Prozent von dem erstrittenen Anspruch. Auch im Falle eines vorherigen Vergleiches.
Die Konditionen des Prozesskostenfinanzierers (PKF)
- Erlösbeteiligung an den PKF bei Verfahrensabschluss in den ersten zwei Jahren: pauschal 25 Prozent von dem erstrittenen Anspruch, mindestens jedoch das 2-fache der vom Prozesskostenfinanzierer investierten Kosten, auch bei einem Vergleich.
- Erlösbeteiligung an den PKF bei Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren: pauschal 30 Prozent von dem erstrittenen Anspruch, mindestens jedoch das 3-fache unserer Kosten, auch bei einem Vergleich.
- Sonderkonditionen bei Streitwerten im Millionenbereich, ca. pauschal 20Prozent von dem erstrittenen Anspruch.
Bilder: (1) © Axel Bueckert – stock.adobe.com (2) © Kanzlei Michalis Rechtsanwälte
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