Sparer sollten die Zeit zwischen den Jahren nutzen, um ihre Finanzen zu überprüfen. Dazu gehört auch der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Wer Erträge wie zum Beispiel Dividenden für seine Ersparnisse erhält und Gewinne beim Verkauf von Geldanlagen erzielt, muss grundsätzlich darauf Steuern zahlen.
Um zu verhindern, dass ein Teil der Kapitalerträge zunächst beim Finanzamt landet, sollten Sparer einen Freistellungsauftrag bei ihrem Geldinstitut einreichen. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) organisierten Fondsgesellschaften hin.
Hierzu kann der Sparer gegenüber seiner Bank, Sparkasse oder depotführenden Fondsgesellschaft einen Freistellungsauftrag erteilen. Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere Institute verteilt werden. Wird der Freistellungsauftrag rechtzeitig eingereicht, können die steuerpflichtigen Kapitalerträge pro Jahr bis zu insgesamt 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.
Ab 2023 winkt sogar höherer Freibetrag
Die neue Bundesregierung hat gute Nachrichten für die Sparer. Sie will ab 2023 den Sparer-Pauschbetrag auf 1.000 Euro für Alleinstehende und auf 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare erhöhen. Das wäre ein überfälliger Schritt, denn der bisherige Betrag von 801 beziehungsweise 1.602 Euro gilt seit 2009.
Zur weiteren Entlastung vor allem der Kleinsparer setzt sich der BVI dafür ein, dass der Sparer-Pauschbetrag künftig an die Inflation und Lohnwicklung gekoppelt und den Sparern die Möglichkeit gegeben wird, den nicht verbrauchten Teil ihres Sparer-Pauschbetrags in die Folgejahre mitzunehmen.
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