Einstandspflicht nach Kellerbrand durch Spielzeug

Das OLG Bamberg hatte zur gemeinsamen Einstandspflicht von einem Wohngebäudeversicherer eines Vermieters und einem Haftpflichtversicherer eines Mieters zu entscheiden, nachdem ein Brandschaden durch einen Spielzeughelikopter ausgelöst wurde.

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Ein Beitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Die Klägerin ist eine Versicherung, die ein vermietetes Wohngebäude versichert. Die Beklagte ist eine zweite Versicherung, die eine Haftpflichtversicherung mit dem streitauslösenden Mieter des Hauses unterhält. Im Kellerraum des versicherten Hauses kam es zu einem Brand. Der Mieter des Hauses hatte seinen Spielzeughelikopter zum Aufladen auf einen mit Textil befüllten Wäschetrockner abgelegt. Das Spielzeug hatte er gebraucht für 8,00 Euro erworben. Trotz möglicher unbekannter Vorschäden des Lithium-Ionen-Akkus hat er den Helikopter auf leicht brennbarem Material unbeaufsichtigt laden lassen. Infolge einer Batterieexplosion kam es zu einem Brand, wodurch die betroffene Umgebung stark verrußt wurde. Die beklagte Haftpflichtversicherung bestreitet, dass sie anteilig für den Schaden einzustehen hat.

Rechtliche Bewertung: Welcher Versicherer wäre einstandspflichtig?

Berührt ein Schadensfall die versicherten Risikobereiche von zwei unterschiedlichen Versicherern gleichsam, so sind die betroffenen Versicherer gemäß § 78 Abs. 1, 2 VVG gemeinsam zur Schadensregulierung verpflichtet. Die streitenden Versicherer sind einem Teilungsabkommen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft beigetreten, wonach in § 3 des Abkommens der Haftpflichtversicherer bei Schäden über 2.500 Euro den gesamten Entschädigungsbeitrag mit 50 Prozent zu regulieren hat. Die andere Hälfte müsste der Wohngebäudeversicherer übernehmen. Voraussetzung für diese geteilte Einstandsverpflichtung ist, dass der beklagte Haftpflichtversicherer überhaupt neben dem Wohngebäudeversicherer einstandspflichtig ist.

Rechtliche Bewertung: Einstandspflicht aufgrund Fahrlässigkeit?

Der Haftpflichtversicherer muss gemäß § 100 VVG einstehen, wenn der Versicherte in zu verantwortender Weise einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Der geschädigte Dritte ist die Wohngebäudeeigentümerin. Bei zivilen Schädigungsfällen gilt, dass der Schädiger den Schaden dann zu verantworten hat, wenn er gemäß § 276 BGB mindestens fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt vernachlässigt.

Das OLG Bamberg (Beschluss v. 22.01.2019 – 1 U 34/19) untersuchte, ob das unbeaufsichtigte Aufladen des Spielzeughelikopters ein fahrlässiges den Brand verursachendes Verhalten darstellt. Es wurde festgestellt, dass der Aufladevorgang grundsätzlich nicht dauerhaft beaufsichtigt werden muss, dies wäre von dem allgemeinen Bürger nicht zu erwarten und stellt somit nicht den anzuwenden objektiven Sorgfaltsmaßstab dar. Auch ändert daran nichts, dass das Aufladen auf leicht entflammbarem Material erfolgte. Jedoch wurde der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht lediglich an diesem Umstand angeknüpft.

In diesem Einzelfall wurde dem Versicherungsnehmer die Unvorsichtigkeit zur Last gelegt, dass er den Helikopter gebraucht und ohne Vorkenntnis von etwaigen Schäden am Akku gekauft hat und darauf vertraut hat, dass dieser vollständig Intakt wäre. Insbesondere bei Lithium-Ionen-Akkus sind die Vorschäden maßgeblich für die Gefährlichkeit des Objekts. Als der Haftpflichtversicherte in Unkenntnis des konkreten Gefahrenpotenzials den Ladevorgang unbeaufsichtigt ließ, missachtete er die gebotene Sorgfalt. Im Ergebnis hat somit der Versicherungsnehmer den Schaden fahrlässig herbeigeführt. Der Haftpflichtversicherer muss entsprechend des Abkommens zur Hälfte für den Schaden einstehen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Gerade bei vermieteten Wohngebäuden können Eigen- und Fremdgefahren aufeinandertreffen. Grundsätzlich sind die Mieter nach BGH-Rechtsprechung davor geschützt vom Wohngebäudeversicherer des Vermieters für fahrlässige Schäden persönlich in Anspruch genommen zu werden. Im Einzelfall kann jedoch eine Ausgleichspflicht unter den betroffenen Versicherern entstehen.

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