Arbeiten, wo andere Urlaub machen

Morgens auf der Terrasse frühstücken, mit Blick auf das Meer in den Arbeitstag starten und nach Feierabend noch an den Strand gehen oder bei lauen Temperaturen durch eine pulsierende Metropole flanieren: Workation, also die Vermischung aus den englischen Worten ‚vacation‘ und ‚work‘, bei der Arbeitnehmer an Orten arbeiten, an denen andere normalerweise Urlaub machen, erfreut sich zunehmend großer Beliebtheit.

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Was früher hauptsächlich Freelancern vorbehalten war, findet immer mehr Anklang in der breiten Masse, vor allem auch bei jüngeren Generationen, wie eine repräsentative Umfrage des Versicherungsmanagers CLARK mit YouGov aus dem Mai 2022 zeigt: Jeder achte Deutsche würde demnach gerne mal eine Workation machen – in der Altersgruppe der 18-24-jährigen sind es sogar rund 25 Prozent. Damit die etwas andere Dienstreise aber für beide Seiten zum Erfolg wird, gibt es einige Punkte zu beachten. Die ERGO Reiseversicherung gibt mit ihrer Expertin Birgit Dreyer Tipps.

Ab ins Fernoffice: Geht das einfach so?

Auch wenn der eigene Arbeitgeber grundsätzlich das Arbeiten aus dem Homeoffice erlaubt, sollten Mitarbeiter unbedingt vorher abklären, ob dies auch im Ausland gilt – denn in Deutschland gibt es derzeit noch kein Recht auf mobiles Arbeiten. ERV-Expertin Birgit Dreyer erklärt:

Bei einer geplanten Workation, die über ein verlängertes Wochenende oder ein paar Tage hinausgeht, kann es durchaus ratsam – oder sogar verpflichtend – sein, eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen.

In dieser klären beide Parteien wichtige Themen wie Arbeitszeit, Erreichbarkeit vor Ort, die zeitliche Befristung sowie steuerliche und Sozialversicherungs-Aspekte. Ebenfalls sollte vorab mit dem IT-Team genau geklärt werden, ob alle technischen Voraussetzungen für die Arbeit aus der Ferne gegeben sind. Sitzt man erst einmal in der Ferienwohnung, zum Beispiel in Spanien und stellt fest, dass der Netzwerk-Zugang für IP-Adressen aus dem Ausland gesperrt ist, trübt das die Workation-Freude bereits erheblich, bevor sie überhaupt richtig begonnen hat.

Übrigens: Meist findet dasjenige Arbeitsrecht des Staates Anwendung, in dem der „gewöhnliche Arbeitsort“ liegt – bei einem lediglich vorübergehenden Workation-Aufenthalt im Ausland gilt also das deutsche Arbeitsrecht.

Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Die Wahl des Ziels

Wer sich dazu entschließt, das Homeoffice vorübergehend ins EU-Ausland zu verlagern, sollte dies nicht für länger als drei Monate planen – denn dann werden Sozialversicherungsabgaben im Tätigkeitsland fällig, ab 183 Tagen sind zudem Steuern zu entrichten. Wen es über die EU-Grenzen hinaus zieht, der muss sich rechtzeitig über benötigte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen informieren und diese beantragen. All dies liege in der Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers, weiß Birgit Dreyer.

Zudem gilt es genau zu prüfen, ob dann die Erreichbarkeits-Pflichten noch gewährleistet und die Arbeitsaufträge in Anbetracht der Zeitverschiebung für beide Parteien zufriedenstellend bearbeitet werden können. Generell sollten in die Wahl des Ziels Faktoren wie Infrastruktur, Mietkosten für Apartments oder auch die Dichte an Co-Working-Spaces einfließen.

Um nach der Arbeit das Leben vor Ort genießen zu können, lohnt ebenso ein prüfender Blick auf die Preise für Lebensmittel und Restaurant- beziehungsweise Barbesuche, den öffentlichen Nahverkehr und generell Freizeitaktivitäten. Auch innerhalb Europas bestehen hier teils immense Unterschiede zum Beispiel zwischen Skandinavien und Ost- beziehungsweise mitteleuropäischen Metropolen. Zur Entscheidungserleichterung finden sich im Internet zudem zahlreiche Listen mit den beliebtesten Workation-Destinationen.

Bei Unfall oder Krankheit: Besser versichert

In puncto Sozialversicherung gibt es gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Seit 2021 sehen die Sozialversicherungsträger eine Workation im Ausland als Entsendung, womit gewährleistet ist, dass man auch während des Auslandsaufenthaltes sozialversichert ist. In den Jahren davor habe eine Workation, die in den meisten Fällen ja vom Arbeitnehmer gewünscht ist, nicht aber im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt, nicht als Auslandsentsendung gezählt, so ERGO-Expertin Birgit Dreyer. Die Folge waren Probleme bei der sozialen Absicherung während des Aufenthaltes.

Wenn der Ernstfall eintritt und man sich an seinem Arbeitsplatz im EU-Ausland verletzt, muss man etwa über eine entsprechende Arbeitgeber-Bestätigung glaubhaft machen, dass zum Beispiel die Finca mit Pool tatsächlich als Arbeitsplatz fungiert und nicht hauptsächlich als Ferienunterkunft dient. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nämlich nur, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Wird man während des Auslands-Einsatzes innerhalb der EU krank, hat man als Versicherter der gesetzlichen Krankenkassen bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen.

Der zusätzliche Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, zum Beispiel von der ERGO Reiseversicherung, ist dennoch auch für eine EU-Workation empfehlenswert: Sie übernimmt im Krankheitsfall den Krankenrücktransport nach Deutschland, was die gesetzlichen Versicherungen nicht tun. Bei Abschluss sollte man darauf achten, dass der „medizinisch sinnvolle“ Rücktransport versichert ist und nicht nur der „medizinisch notwendige“.

Darüber hinaus werden auch sonstige Kosten in voller Höhe übernommen, während die gesetzlichen Kassen häufig nur Kosten von festgelegten Vertragsärzten bis zu einem bestimmten Satz erstatten. Wichtig ist auch zu prüfen, wie lange die abgesicherte Gesamtreisedauer ist. Wenn man diese Punkte beachtet, sich entsprechend umfassend vorbereitet und genug Vorlaufzeit einplant, dann steht dem ersten Workation-Abenteuer in vielen Fällen nichts mehr im Wege.

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