Die marktüblichen D&O-Versicherungen werden zunehmend mit sogenannten „Eigenschadenklauseln“ aufgerüstet. Diese weichen vom herkömmlichen D&O-Haftpflichtprodukt ab, dadurch dass das Dreiecks-Verhältnis zwischen Versicherer, Schädiger (versicherte Person) und Geschädigter (versichertes Unternehmen) durchbrochen wird. Für eine direkte Versicherungsleistung aufgrund der „Eigenschadenklausel“ ist eine Haftung des Schädigers (Versicherter) nicht mehr erforderlich.
Ein Beitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Schutz und Informationstechnologierecht, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Die Eigenschadenklausel begründet eine unmittelbare Leistungsverpflichtung des D&O-Versicherers. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Führungskraft von ihrer Haftung freigestellt oder auf die Geltendmachung der Ersatzansprüche verzichtet wurde. Der gesetzliche Regelfall der Haftpflichtversicherung aus § 100 VVG sieht eine Freistellungsverpflichtung des Versicherers dann vor, wenn ein Dritter etwaige Ersatzansprüche aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers geltend macht.
Bei der D&O-Versicherung als echte Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 47 Abs. 1 VVG kommt es anstatt der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers auf die der versicherten Führungskraft an. Mit einem Haftungsverzicht besteht aber keine zu verantwortende Tatsache mehr.
Die Eigenschadenklausel soll als eine Direkthaftung des Versicherers den eigenen Schaden des versicherten Unternehmens kompensieren und nicht den Fremdschaden einer Führungskraft. Sie stellt eine selbständige Eigenversicherung dar, die keine Fremdversicherung ist.
Versicherungsfall
In der D&O-Versicherung gilt als Versicherungsfall die „erstmalige Inanspruchnahme einer versicherten Person“ (Claims-Made-Prinzip). Auf die Inanspruchnahme der versicherten Person wird jedoch verzichtet, weshalb diese Definition für den Eigenschadensfall nicht anwendbar ist. Die Klausel wird so dann ausgelegt, und zwar so wie sie der durchschnittliche Kundenkreis verstehen muss.
Die Zugrundelegung des in der allgemeinen Vermögensschadenshaftpflicht geltenden Verstoß-Prinzips führt zu einem für die D&O untypischen Ergebnis, es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die vor Versicherungsbeginn begangen wurden, aber erst während der Laufzeit geltend gemacht werden.
Für die D&O-Versicherung typischer und daher eher den Erwartungen der D&O-Kunden entsprechend, eine Anpassung des Claims-Made-Prinzip. Anstelle der Inanspruchnahme einer versicherten Person, soll die Inanspruchnahme des Versicherers gelten. Der Direktanspruch gegen den Versicherer soll schließlich den nicht existenten Haftungsanspruch der versicherten Führungskraft ersetzen. So liegt mit Inanspruchnahme des Versicherers gleichzeitig der Versicherungsfall vor.
Obliegenheitsverletzungen
Gerade in der D&O-Versicherung sind die Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §§ 30, 31 VVG von hervorgehobener Bedeutung, da die Sachverhalte wegen ihres Umfangs schwierig aufzuklären sind. Grundsätzlich kommt es für die Leistungskürzung des Versicherungsschutzes wegen Obliegenheitsverletzungen auf das Verschulden des Versicherungsnehmers an. In einer Fremdversicherung findet gemäß § 47 Abs. 1 VVG eine Zurechnung des Verhaltens der versicherten Personen statt.
Für die D&O-Versicherung gilt somit, dass bei einer Inanspruchnahme der Versicherten, diese treugemäß mitzuwirken haben. Anders stellt sich dies bei der Eigenschadens-Klausel dar, denn dieser Vertragsteil ist keine Fremd- sondern Eigenversicherung. Bei einer kombinierten Eigen- und Fremdversicherung wie dieser, ist jeder Vertragsteil eigenständig zu bewerten.
In der Eigenversicherung besteht ein solcher Zurechnungstatbestand nicht. Somit ist das fehlende Mitwirken der in der D&O versicherten Personen nicht schädlich für den Erhalt des Versicherungsschutzes der „Eigenschadensklausel“. Sollten die versicherten Führungskräfte ihre Auskunftsobliegenheiten vorsätzlich verletzen, so verliert der Versicherungsnehmer nicht seinen Eigenschadensschutz.
Fazit und Hinweis für die Praxis
Die Eigenschadenklausel ist ein modernes und sich weiterverbreitendes Versicherungszusatzprodukt. Der Fremdversicherungsaspekt der D&O-Versicherung wird mit ihr um einen Eigenschutzfaktor ergänzt. Im Rahmen der D&O-Versicherung ist es wichtig, das Verhalten der leitenden Angestellten zu überprüfen. Hierfür sollte Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.
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