Für die Steiner Gruppe wird es langsam eng. Nachdem die Anwaltskanzlei Glameyer bereits im Februar 2022 vor dem LG Hamburg ein Urteil für einen geschädigten Anleger des Produktes „Kanada Real Estate Direkt“ des Emissionshauses Steiner + Company GmbH & Co. KG erstritten hatte, bei dem die verantwortlichen Gesellschaften der Steiner Gruppe vollumfänglich zum Schadenersatz verurteilt worden sind und das Gericht festgestellt hat, dass es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Verantwortlichen gehandelt hat, hat die Kanzlei im September jetzt ein weiteres Urteil vor dem LG Hamburg erstrittenen, das an Deutlichkeit kaum zu wünschen übrig lässt. Diesmal ging es um das Direktinvestment „Dubai Real Estate Direkt 2“.
Ein Beitrag von Boris-Jonas Glameyer, Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht sowie für Handels- & Gesellschaftsrecht, Anwaltskanzlei Glameyer
Das Emissionshaus Steiner + Company GmbH & Co. KG hat interessierten Anlegern mit dem Angebot „Dubai Real Estate Direkt 2“ im Jahr 2016 ein Kapitalanlageprodukt angeboten, bei dem die Anleger mittels „Kauf- und Mietvertrag Recht auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung Direktinvest in Dubai“ an einer im Vertrag nicht näher spezifizierten Wohnung in Dubai von der zur Steiner Gruppe gehörenden SC Resort Invest GmbH ein Recht auf Übertragung eines Miteigentumsanteil erwerben sollten.
Ein Schneeballsystem zum Schaden der Anleger
Das Ganze sollte über die ebenfalls zur Steiner Gruppe gehörende S + C Treuhandgesellschaft mbH abgewickelt werden, die ebenfalls Vertragspartner der Anleger geworden ist. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von 4 Jahren. Während der Vertragslaufzeit sollten die Anleger einen jährlichen Zins in Höhe von 10 Prozent des investierten Kapitals erhalten.
Nachdem die Anleger anfänglich die versprochenen Zinszahlungen erhalten hatten, hat die S + C Treuhandgesellschaft mbH im Jahr 2018 die vertraglich vereinbarten Zinszahlungen eingestellt und hält die Anleger seitdem mit fadenscheinigen Argumenten hin. Weder haben die Anleger bis zum heutigen Tag weitere Zinszahlungen erhalten, noch haben sie das investierte Kapital zurückgehalten.
Mit einer freiwilligen Rückzahlung der Anlegergelder durch die S + C Treuhandgesellschaft mbH oder die SC Resort Invest GmbH ist nicht mehr zu rechnen. Den Anlegern droht der vollständige Verlust des investierten Kapitals.
Wie das Anlagesystem in wirtschaftlicher Hinsicht funktionieren sollte, ergibt sich nicht aus den Produktunterlagen und blieb immer im Unklaren.
Das Urteil des LG Hamburg – Feststellung des Betruges
Das Landgericht Hamburg hat die beteiligten Gesellschaften der Steiner Gruppe, die Steiner + Company GmbH & Co. KG, die S + C Treuhandgesellschaft mbH und die SC Resort Invest GmbH in einem von der Anwaltskanzlei Glameyer für einen geschädigten Anleger geführten Verfahren vollumfänglich zum Schadenersatz verurteilt. In der Urteilsbegründung hat das LG Hamburg kein Blatt vor den Mund genommen und mit klaren Worten ausgeführt, dass es sich um ein Schneeballsystem, das heißt ein Betrugssystem der Steiner Gruppe handelt. Das Gericht hat dazu im Urteil ausgeführt:
"In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In einem solchen Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf.
So liegt es hier: Der Kläger hat den Betrieb eines solchen Schneeballsystems beziehungsweise von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells vorgetragen. Gem. § 331 Abs. 3. S. 1, Abs. 1 ZPO gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden.
Die Haftung aus § 826 BGB trifft jeden Akteur, bei dem sich ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten feststellen lässt. Aufgrund der von der Klägerseite vorgetragenen personellen Verflechtungen zwischen den Beklagten, gelangt das Gericht daher zu der Annahme, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3), jeweils vertreten durch ihre Geschäftsführer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen.
Zugleich erfüllt ein solches Verhalten regelmäßig den Tatbestand des Eingehungsbetruges i.S.d. § 263 StGB, mithin eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB."
Diese Ausführungen des Landgerichts Hamburg fassen kurz und treffend zusammen, um was es sich beim Direktinvestment „Dubai Real Estate Direkt 2“ gehandelt hat - um einen Eingehungsbetrug in Form eines Schneeballsystems. Dem ist nichts hinzuzufügen. Aus diesem Urteil folgt aber auch, dass die Verantwortlichen der Steiner Gruppe allen geschädigten Anlegern dieses Produktes vollumfänglich zum Schadenersatz verpflichtet sind.
Die vom Landgericht festgestellte Haftung umfasst den vollständigen Schaden des betroffenen Anlegers samt Verzugszinsen seit der Einzahlung des investierten Kapitals sowie auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers.
Weitere Urteile zu anderen Produkten der Steiner Gruppe
Letzte Woche ist in einem weiteren von der Anwaltskanzlei Glameyer geführten Verfahren ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg zum Direktinvestment "Kanada Real Estate Direkt 2" ergangen. Das Urteil blieb leider ohne Entscheidungsgründe, da die Beklagten, nachdem sie sich zuvor heftig gegen die Klage verteidigt hatten, es vorgezogen haben, nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen und Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen haben. Das Direktinvestment "Kanada Real Estate Direkt 2" ist inhaltlich in den wesentlichen Punkten mit dem Direktinvestment "Dubai Real Estate Direkt 2" identisch, so dass die vorstehenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg zu diesem Produkt hier sinngemäß gelten dürften.
Hinsichtlich des Direktinvestments "Dubai Real Estate Direkt" wird in einem weiteren von der Kanzlei geführten Verfahren wahrscheinlich in den nächsten Tagen ein Urteil des Landgerichts Hamburg ergehen.
Warum Vermittler und geschädigte Anleger der Steiner Gruppe aktiv werden sollten
Es bleibt spannend, aber es zeichnet sich auch immer deutlicher ab, dass geschädigte Anleger der Steiner Gruppe hinsichtlich aller Produkte der Steiner Gruppe dringend anwaltlichen Rat im Hinblick auf das weitere Vorgehen in Anspruch nehmen sollten. Nachdem nunmehr von der Anwaltskanzlei Glameyer für geschädigte Anleger erstrittene Urteile hinsichtlich der Produkte „Kanada Real Estate Direkt“, „Dubai Real Estate Direkt 2“ und „Kanada Real Estate Direkt 2“ vorliegen, in denen allesamt vorsätzlich begangene unerlaubter Handlungen der Verantwortlichen der Steiner Gruppe zum vollumfänglichen Schadenersatzanspruch der geschädigten Anleger geführt haben und in Kürze mit einem weiteren entsprechenden Urteil hinsichtlich des Produktes „Dubai Real Estate Direkt“ zu rechnen ist, wird immer klarer, dass es für die Steiner Gruppe langsam eng wird.
Auch hinsichtlich der weiteren Produkte der Steiner Gruppe: „Wind Direkt“, „Train Performer/ Train Direkt“, „Kanada Real Estate Invest 1“, Kanada Real Estate Invest 2“, „Multi Asset Portfolio 3“ (MAP 3) und „Multi Asset Portfolio Anspar Plan 3“ (MAP 3 Ansparplan) werden von der Kanzlei der Zeit Fälle bearbeitet.
Bei all diesen Produkten zeigt sich ebenfalls, dass auch diese höchst problematisch sind und es bei jedem dieser Produkte eine ganze Reihe schwerwiegender Probleme gibt, die befürchten lassen, dass die geschädigten Anleger ohne Hilfe eines Anwaltes kein Geld mehr zurückerhalten werden.
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