Rechtsicherheit für Berater bei der ESG-Abfragepflicht!

Anlässlich der laufenden Konsultation zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) fordert der Vermittlerverband VOTUM vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Rechtssicherheit für Berater und einen ernst gemeinten Realitäts-Check.

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Als Vermittlerverband setze man sich tagtäglich für die Akzeptanz der Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen im Beratungsprozess ein. Damit dies gelinge, müssen aber gewisse Grundvoraussetzungen geschaffen werden, so VOTUM-Vorstand Martin Klein.

Finanzanlagenvermittler und Honorarberater müssen zukünftig die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln und bei der Erteilung ihrer Anlageempfehlung entsprechend berücksichtigen. Das begrüße VOTUM ausdrücklich, so Klein weiter. Hierbei seien die Berater jedoch darauf angewiesen, dass die verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vermögensanlagenanbieter die Nachhaltigkeitsmerkmale ihrer Kapitalanlageprodukte zutreffend beschreiben und insbesondere den Nachhaltigkeitsanteil korrekt bestimmen. Klein betont:

Es kann nicht die Aufgabe der Berater sein, die Angaben der Produktanbieter auf Richtigkeit zu überprüfen.

Der Verband trete daher für eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Produktgebern und Beratern ein. Martin Klein appelliert im Rahmen der laufenden Konsultation an das zuständige Ministerium: „Aufgrund fehlender klarer Abgrenzungsregeln hat sich inzwischen eine umfassende Rechtsprechung zur Plausibilitätsprüfungspflicht der Anlagevermittler entwickelt, welche das Prinzip der eindeutigen Verantwortlichkeiten und Haftung für die inhaltliche Beschreibung von Kapitalanlageprodukten durchbricht."

VOTUM fordere, dass die Einführung der Nachhaltigkeitspräferenzabfragepflicht mit der Klarstellung verbunden werde, dass sich Finanzanlagevermittler auf die Aussagen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vermögensanlagenanbietern verlassen können. Sollten diese prospektierten Informationen fehlerhaft sein, haften die Anbieter, nicht jedoch die Vermittler, stellt Klein klar.

Eine Zulassung von Verkaufsprospekten zum Vertrieb müsse auch für die Vermittler mit der Sicherheit verbundenen werden, dass sie diese im Vertrieb nutzen können, ohne Haftungsrisiken zu befürchten, so der VOTUM-Vorstand. Für die Prospektaussagen müssen nach Ansicht des Verbands daher konsequent allein die Prospektverantwortlichen haften.

Erfüllungsaufwand wird dramatisch unterschätzt

Darüber hinaus kritisiert der Verband mit deutlichen Worten, dass der Erfüllungsaufwand der Abfragepflicht für Berater dramatisch unterschätzt wird.

„Bei aller Richtigkeit der Anpassung der FinVermV muss eine deutliche Kritik daran geübt werden, wie seitens des Ministeriums der Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage beurteilt wird. Es besteht zu hoffen, dass diese gänzlich unrealistische Aufwandsbeurteilung nur auf Unwissenheit beruht und nicht auf der generellen Haltung, dass eine Anlageberatung als minderqualifizierte Dienstleistung abgetan wird“, so Klein mit deutlichen Worten in Richtung Wirtschaftsministerium.

Das Ministerium gehe in dem vorliegenden Entwurf davon aus, dass für die Abfrage und Zusammenstellung von Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden in der Anlageberatung lediglich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 6 Minuten pro Beratungsvorgang erforderlich ist. Klein erklärt:

Jede Person, die sich ernsthaft mit den gesetzgeberischen Grundlagen der Nachhaltigkeitspräferenzermittlung befasst hat, kann bei dieser unrealistischen Zeitannahme nur staunend den Kopf schütteln.

Tatsächlich sei pro Beratungsfall von einem Vielfachen des hier angesetzten Zeitaufwandes auszugehen weiß der Vorstand. Erste Untersuchungen des Verbandes haben ergeben, dass ein mit dem Zehnfachen des vom Ministerium angegebener Erfüllungsaufwand realistisch sei.

Die Ausführliche Stellungnahme an das BMWK steht hier als PDF zum Download bereit.

Die Konsultationsfrist endet am 30. November 2022.

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