Als Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber sieht man sich häufig mit den zahlreichen Regeln und Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungssystems konfrontiert. Nicht immer ist dabei auf Anhieb klar, welche Bedeutung bestimmte Regelungen haben. Ein gutes Beispiel ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die zwar von großer Bedeutung sein kann, aber vielen kaum oder gar nicht bekannt ist.
Kurz gesagt handelt es sich um eine Einkommensgrenze, die festlegt, ab wann keine Krankenversicherungspflicht mehr besteht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, wie die Grenze berechnet wird, wie hoch sie ist und welche Auswirkungen sie auf den Arbeitsalltag haben kann.
Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Einfachheit halber auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet und legt fest, ab welchem Einkommensniveau Arbeitnehmer versicherungsfrei beziehungsweise nicht mehr versicherungspflichtig sind.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahreseinkommens und wird fortlaufend angepasst. Zu unterscheiden sind zudem die allgemeine JAEG und die besondere JAEG. Vor der Einführung des heutigen Modells im Jahr 2003 galten einheitliche Bemessungsgrenzen. Durch die Änderung kam es jedoch zu diversen Sonderfällen, in denen Arbeitnehmer, die zuvor versicherungsfrei waren, wieder unter die Versicherungspflicht fielen.
Um sicherzustellen, dass die Betroffen durch diesen Umstand keine Nachteile haben, galt für sie ab diesem Zeitpunkt die besondere JAEG. Damit dieser Bestandsschutz in Anspruch genommen werden kann, braucht es einen Nachweis in den Lohnunterlagen.
Im Jahr 2023 liegt die Einkommensgrenze in diesen Fällen bei 59.850 Euro. Die allgemeine JAEG ist mit 66.600 höher angesetzt. Die Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts findet in der Regel ganze 12 Monate im Voraus statt, weshalb es sich um eine voraussichtliche Angabe handelt. Zu folgenden Zeitpunkten kann die Berechnung stattfinden:
- Zum Jahreswechsel
- Beim Zustandekommen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses
- Bei einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höhe des Arbeitsentgelts
Möglichkeit zum Wechsel in die private Krankenversicherung
Das Überschreiten der Einkommensgrenze befreit Beschäftigte von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bedeutet jedoch auch, die Versicherungsfreiheit, weshalb Arbeitnehmer sich privat versichern müssen. Ein solcher Wechsel kann sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringen.
Klare Pluspunkte sind die Priorisierung und der umfassendere Leistungskatalog. Außerdem lassen sich viele Extras als Option hinzubuchen. Zusatzbeiträge fallen bei einer privaten Krankenversicherung nicht an. Dafür sind die Beiträge grundsätzlich oft höher – auch im Vergleich mit gleichwertigen Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Ein großer Nachteil ist auch der fehlende Familientarif. Wer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, der kann Familienmitglieder unter gewissen Voraussetzungen kostenfrei mitversichern. Bei dem Wechsel in die private Versicherung ist dies nicht mehr möglich.
Auswirkungen auf die Berechnung des Arbeitgeberanteils und der Zusatzbeiträge
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze hat nicht nur Auswirkungen auf den einzelnen Beschäftigten, sondern auch auf das gesamte deutsche Sozialversicherungssystem. Durch die Befreiung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung reduziert sich gleichzeitig die Anzahl der Beitragszahler. Die Folgen sind geringere Einnahmen und unter Umständen wachsende Finanzierungslücken im Gesundheitssystem.
Eine weitere Folge des Wechsels vieler Beschäftigter in die private Versicherung ist daher die Erhöhung von Zusatzbeiträgen. Gleichzeitig hat der Wechsel auch Auswirkungen auf die Berechnung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Da dieser Anteil auf Basis des Bruttoeinkommens der versicherten Arbeitnehmer berechnet wird, führt die Befreiung von der Versicherungspflicht dazu, dass der Anteil des Arbeitgebers in absoluten Zahlen ansteigt. Arbeitgeber tragen dadurch bei der Einstellung von neuen Beschäftigten mit einem hohen Gehalt dementsprechend höhere Personalkosten.
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Elternzeit
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze spielt auch in der Elternzeit eine Rolle. Während der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Zwar ist die Ausübung der Tätigkeit weiterhin möglich, doch erfordert dies bei einer vorherigen Vollzeitbeschäftigung die Reduzierung der Arbeitszeit.
Bei höheren Einkommen kann zudem die versicherungsrechtliche Beurteilung nötig sein. Wenn das Einkommen die JAEG nicht mehr überschreitet, endet auch die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers. Häufig wird übersehen, dass dies auch bei einer vorübergehenden Minderung des Entgelts gilt. Somit kann der Eintritt in die Elternzeit durchaus mit dem Eintritt in die erneute Versicherungspflicht verbunden sein.
Am Ende der Elternzeit erfolgt dann eine Neubewertung, da das regelmäßige Entgelt wieder auf das ursprüngliche Niveau ansteigt. Wichtig ist: Die Versicherungspflicht endet trotzdem erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, weshalb ein Wechsel in die private Krankenversicherung nur dann möglich ist, wenn die mit Beginn des neuen Jahres geltende JAEG überschritten wird.
In manchen Fällen können Arbeitnehmer jedoch auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Diese Befreiung gilt aber nur bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, die nicht als Vollbeschäftigung zu werten ist. Mit dem Ende der Elternzeit wird auch die Befreiung aufgehoben. Bei einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses tritt also die Versicherungspflicht ein.
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