Ist ein Auskunftsanspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung rechtsmissbräuchlich, wenn damit nicht primär datenschutzrechtliche Zwecke, sondern andere Ziele wie die Informationen über Prämienanpassungen verfolgt werden? Darüber hatte das Oberlandesgericht Nürnberg zu befinden.
Ein Beitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Schutz und Informationstechnologierecht, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung eine private Krankenversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde.
Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz waren erfolgte Prämienanpassungen, die der Versicherungsnehmer für unwirksam hielt. Im Rahmen dieser gerichtlichen Auseinandersetzung machte er auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Dabei verlangte der Kläger Auskunft über Beitragsanpassungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Versicherungsnehmers.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg
Die Berufung des Versicherungsnehmers hat keinen Erfolg. Dem Versicherer steht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu, entschied der Senat (OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21). Der als selbständiges Auskunftsbegehren anzusehende Berufungsantrag ist unbegründet und vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Ein solcher Anspruch folge weder aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag noch aus § 810 BGB (Einsicht in Urkunden).
Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO
Entschieden hat das Gericht, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch sich schließlich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergebe. Denn dem Versicherer stehe ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO zu. Die Vorschrift führe zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ mache aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will, so der Senat.
Ferner sei bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergebe, sei Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können.
Im vorliegenden Fall gehe es dem Kläger um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten aber ersichtlich nicht. Vielmehr sei Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung nämlich ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise sei vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst, meint das OLG Nürnberg.
Weiter führt der Senat aus, dass auch aus der gesetzlichen Ausbewahrungspflicht im Hinblick auf Unterlagen kein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers folge. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der Aufbewahrungspflicht kein Anliegen des Versicherungsnehmers. Diese Pflicht solle insbesondere dem jeweiligen Geschäftsgegner nicht die spätere Durchsetzung eigener Rechte ermöglichen.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung OLG Nürnberg ist rechtlich nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. In Anbetracht der Tatsache, dass vermehrt Auskunftsbegehren auf Art. 15 DSGVO gestützt werden, hat das Gericht den Fall juristisch präzise und zutreffend gelöst. Klargestellt hat es dabei insbesondere, dass es keinen Weg gibt den DSGVO-Auskunftsanspruch für die Vorbereitung der Geltendmachung von geldwerten Ansprüchen zu nutzen. Er dient nämlich, so wie es der Titel der Verordnung bezeichnet, allein dem Datenschutz. Dazu gehören verordnungsfremde Zwecke, wie die Verfolgung von Leistungsbegehren nicht.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete bereits über einen ähnlichen Fall vor dem LG Wuppertal (siehe dazu LG Wuppertal: “Wann ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich?” – Urt. v. 29.07.2021 – 4 O 409/20)
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